„Wer weiß, wie das sonst ausgegangen wäre!“

Umlaufender Flur im Justizzentrum Erfurt. Bildrechte bei www.gerichtsalltag.de

Am 10. Dezember 2019 verhandelte das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Erfurt unter Vorsitz von Frau Richterin Heike Schwarz gegen Maximilian S., Florian K. und Peter Jens Z. wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (Paragraf 255 Strafgesetzbuch). Dieser Tatvorwurf wiegt schwer, im Erwachsenenstrafrecht ist eine Mindeststrafe von fünf Jahren für diese Verbrechen vorgesehen! Jedoch definiert der Paragraf 2 des Jugendgerichtsgesetzes klar den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts: Es soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken.

Frau Staatsanwältin Dr. Ines Matthes-Wegfras verlas die Anklage: Am 30. November 2016 sollen die drei Angeklagten drei junge Männer angegriffen und ihnen unter Drohung von Gewalt und teilweiser Anwendung von Gewalt insgesamt 600 Euro, ein Handy und eine Packung Zigaretten geraubt haben. Dabei sollen ein Taser, also eine Elektroschockpistole, ein Schlagring und eine schwarz lackierte Softair-Waffe zum Einsatz gekommen sein. Richterin Schwarz fragte der Reihe nach die  Angeklagten, ob sie sich zur Tat äußern wollen. Alle drei waren von Rechtsanwälten vertreten.

Unschuldig angeklagt?

Zuerst antwortete Rechtsanwalt Thomas Ulrich kurz und knapp, dass sein Mandanten Maximilian S. bei der Tat nicht dabei war. Der Verteidiger von Florian K., Herr Rechtsanwalt Kay Hofheinz, erklärte ebenfalls, dass sein Mandant nicht bei der Tat dabei war. Zur Verstärkung legte er einen Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung seines Mandanten vor, die beweisen sollten, dass er nicht  an der Tat beteiligt  sondern Arbeiten war. Ein Schöffe sagte darauf, dass jetzt nur bewiesen sei, dass sein Mandant im Tatzeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis stand, mehr nicht. Der Anwalt wollte noch einen Zeugen beibringen, der aussagen könne, dass der Angeklagte zum genauen Tatzeitpunkt auf Arbeit gewesen sei. Dieser Zeuge hat sich aber nicht ausfindig machen lassen.

Rechtsanwalt Stephan Rochlitz vertrat den Angeklagten Peter Jens Z., er wurde aus der Jugendstrafanstalt Arnstadt vorgeführt, wo er wegen einer anderen Sache eine Jugendstrafe von sechs Monaten verbüßt. Überraschend für Gericht und Staatsanwaltschaft erklärte der Verteidiger für seinen Mandanten, dass dieser die Tat voll umfänglich einräumt, die anderen Beiden aber nicht dabei waren. Er werde weiter zur Tat aussagen und auch seine Mittäter namentlichen benennen. Der Angeklagte Z.: „Es ging um ein BtM-Geschäft. Die Beiden (er zeigt auf die beiden Mitangeklagten) waren nicht dabei. Es waren vier Andere dabei.“ Dann erklärt er zögernd, dass einer der damaligen Mittäter, die er dem Gericht namentlich nannte, einen guten Bekannten in der Jugendstrafanstalt einsitzen hatte und er sich bedroht fühle. Er wolle aber reinen Tisch machen. Er ist jetzt Vater geworden, hat Verantwortung und will neu anfangen. Er schildert authentisch die Tathandlung. „Die wollten von mir Drogen kaufen!“ Eines der späteren Opfer, auch ein Jugendlicher, war mit einem diesbezüglichen Wunsch an ihn herangetreten. Der Angeklagte hatte selbst durch seinen damaligen Drogenkonsum Schulden, und um diese zu tilgen, wollte er den jetzigen Interessenten „abziehen“. Nach dem ersten Zusammentreffen ging er eine Runde, „um die Drogen zu holen“. Als er wieder kam, hat er zusammen mit seinen vier Mittätern die anderen Drei bedroht, er mit seiner Softair-Waffe, ein Mittäter hatte den Schlagring, ein Anderer ein Messer, einer den Taser. Sie erpressten vom „Geschäftspartner“ des Drogengeschäfts 500 Euro, von seiner Begleitung 100 Euro, ein Handy sowie eine Schachtel Zigaretten. Das Geld haben sie anschließend aufgeteilt. Die Namen der Mittäter waren der Vorsitzenden nicht unbekannt, seit vielen Jahren als Jugendrichterin tätig, kannte sie alle. Auch sie traute ihnen diese Tat auch zu, dass war ihren Äußerungen klar zu entnehmen.

Überraschendes Geständnis – wie weiter?

Das Gericht wertete das als umfassendes Geständnis und beratschlagte mit der Staatsanwältin, wie weiter verfahren werden sollte. Frau Schwarz: „Das wird noch eine Reihe von Verfahren nach sich ziehen.“ Damit meinte sie die zukünftigen Verfahren gegen die vom Angeklagten Z. genannten Mittäter. Man einigte sich, zunächst zwei Zeugen zu hören. Es waren zwei der Opfer. Ein dritter Zeuge war nicht erschienen, seine Mutter hatte beim Gericht angerufen, er wäre krank und läge im Bett. Ein anderer Zeuge war aus der Jugendstrafanstalt Arnstadt vorgeführt. Die ersten beiden Zeugen konnten sich an nichts erinnern, oder wollten es nicht. Sie erkannten den Z. wieder, die anderen beiden aber nicht. Besonders der Zeuge B. hatte den Angeklagten S. auf Lichtbildern bei der Polizei wiedererkannt, so war dieser überhaupt „ermittelt“ worden. Der Zeuge sah sich die Protokolle und Fotos der Wahllichtbildvorlage aus der Akte am Richtertisch an, umringt von den drei Verteidigern und der Staatsanwältin. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, wie es zu dieser damaligen Belastung gekommen war („Ist zu lange her.“ – „Weiß ich nicht mehr.“ – „Kann mich nicht daran erinnern.“) Den Angeklagte S. erkannte er im Gerichtssaal nicht wieder, den K. ebenfalls nicht.

Diese Phase der Gerichtsverhandlung war verwirrend und zum Teil auch irritierend. Zum Einen, weil es ein echtes Gewusel am Richtertisch gab, auch, weil die Akte wohl unsortiert war, sodass Frau Schwarz immer hin und her blättern musste, Rechtsanwalt Ulrich ihr jeweils die Fundstellen zurief. Zum Anderen, weil die beiden Zeugen bei der Polizei Aussagen zu den damals Verdächtigen machten, an die sie sich aktuell nicht mehr erinnerten oder – in Frage stellten. Das führte Rechtsanwalt Ulrich zu der rhetorischen Frage, ob die vernehmenden Polizeibeamten von sich aus etwas protokolliert hatten, was gar nicht gesagt wurde.

Eine zentrale Rolle spielte die Aussage des Zeugen B., dass einer der Tatbeteiligten den Spitznamen „Doc“ haben sollte. In der Verhandlung ließ sich auch nach der Vernehmung der Zeugen nicht klären, wie dieser Name und dadurch der Angeklagte S. ins Spiel kamen. Ebenso unklar blieb, welche Anhaltspunkte die Anklage zur mutmaßlichen Täterschaft des K. hatte.

Die Vorsitzende war wohl zu der Überzeugung gekommen, dass diese beiden Angeklagten mit der Tat nichts zu tun hatten, und fragte die Staatsanwältin, wie man jetzt weiter machen wolle: „Bei den beiden Angeklagten wird es wohl einen Freispruch geben.“ Frau Dr. Matthes-Wegfras stimmte zu und schlug vor, zunächst zum Angeklagten Z. den Bericht der Jugendgerichtshilfe anzuhören. Zuvor wurden jedoch alle Zeugen entlassen und der Auszug aus dem Bundeszentralregister des Z. verlesen. Dort gab es drei Eintragungen: 2016 wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall und Beleidigung verwarnt und zu zwei Wochen Jugendarrest verurteilt. 2017 wurde er wieder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und wegen Erschleichen von Leistungen verwarnt, verbunden mit einer Geldauflage. 2018 wurde er wegen Erschleichen von Leistungen, Urkundenfälschung und Betrug zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Bewährung wurde widerrufen, bis 17. Februar 2020 muss er diese Strafe absitzen.

Neben der Staatsanwältin saß seit Verhandlungsbeginn eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe – dem Fachdienst Jugendhilfe im Strafverfahren der Stadtverwaltung Erfurt.

Paragraf 38 Jugendgerichtsgesetz regelt die jugendstrafrechtlichen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren. Im Kinder- und Jugendhilferecht – Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) sind die jugendhilfeorientierten Aufgaben festgelegt. Dass die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe automatisch neben der Staatsanwältin Platz nahm, befremdet immer wieder, macht den Rollenkonflikt der Aufgabenbeschreibung deutlich.

Exkurs zur Geschichte der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist eine schon ältere Institution der sozialen Arbeit. Bereits 1923 war im Paragrafen 42 des Reichsjugendgerichtsgesetzes beschrieben, dass „…die Jugendämter die Tätigkeit, die ihnen dieses Gesetz zuweist (Jugendgerichtshilfe), im Benehmen mit den Vereinigungen ausüben, die sich mit der Jugendfürsorge beschäftigten.“ Zusammen mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 waren es zwei Reformprojekte der Weimarer Republik. Begleitet wurde die Einführung dieser Gesetze durch die 1917 gegründete Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ), die noch heute besteht. Übrigens: Diese Vereinigung hatte seit 1928 einen prominenten Geschäftsführer – Harald Poelchau, den späteren Gefängnispfarrer von Berlin-Tegel, zum Kreisauer Kreis um Helmuth James Graf von Moltke gehörend und heute leider fast vergessen. Poelchau war wichtiger Beistand für die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt und begleitete Hunderte zum Tode Verurteilte zur Hinrichtung. Eine Beschäftigung mit Harald Poelchau wäre auch in der Jugendstrafanstalt Arnstadt lohnenswert – junge Menschen, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, könnten sich auch an starken Persönlichkeiten orientieren.

Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe (JGH) betonte eingangs, dass sie nur in Vertretung erschienen war und den Z. nicht kenne. Die eigentlich zuständige Mitarbeiterin ist anderweitig verhindert. Sie verlas den Bericht zu Z., welcher in der Betreuungszeit entstand und auch einen Besuch in der Jugendstrafanstalt umfasste.

Keine Sternstunde der Jugendgerichtshilfe

Peter Z. wuchs in der elterlichen Familie auf, hat zwei ältere Schwestern. 2003 trennten sich die Eltern, er ist bei der Mutter aufgewachsen, hat die Trennung der Eltern nur schwer verkraftet. In dieser Zeit zeigten sich erste Auffälligkeiten im Verhalten, er war aggressiv zu seinen Schwestern, hatte Wutausbrüche. Er zog zu seinen Vater,  blieb aber weiter auffällig. Dies zeigte sich ab 2015 durch Schulschwänzerei. Für ein halbes Jahr ging er gar nicht mehr zur Schule. Er schloss sich der linken Szene an und wollte ein selbstbestimmtes Leben führen. Zum Tatzeitpunkt war er über 18 Jahre alt und nach seinem Entwicklungsstand noch als Jugendlicher zu betrachten.

Sowohl Rechtsanwalt Rochlitz als auch die Richterin widersprachen dieser Aussage, denn er war zur Tatzeit noch 17 Jahre alt! Noch kurzem Hin und Her revidierte sich die Jugendgerichtshilfemitarbeiterin. Weiter führte sie aus, dass der Z. zusammen mit seiner Freundin zwei Kinder habe, ein Kind lebt bei der Großmutter, das andere Kind ist in einer Pflegefamilie. Das verstand der Angeklagte nicht, er war sichtlich irritiert. Nach kurzer erregter Diskussion mit seinem Anwalt bat dieser ihn, den Bericht zu Ende anzuhören. Dann erklärte sein Verteidiger, dass der Angeklagte bisher davon ausgegangen war, dass beide Kinder bei seiner Freundin seien. Richterin Schwarz und die Staatsanwältin fragten nach. Dazu konnte die Mitarbeiterin der JGH nichts sagen. Peter Z. erklärte, er habe im Strafvollzug regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Freundin. Von einer Pflegefamilie wisse er nichts, kann sich das auch nicht vorstellen.

Er schilderte seine persönlichen Umstände näher: Das erste gemeinsame Kind ist knapp eineinhalb Jahre alt, das zweite Kind wurde an dem Tag geboren, an welchen er in die Strafhaft gehen musste. Sie hatten zusammen eine Wohnung. Nach seiner Inhaftierung wurde seiner Freundin die Wohnung gekündigt, sie ist jetzt mit den beiden Kindern bei ihrer Oma untergekommen. Der Angeklagte – schlank, sportlich, kurzes blondes Haar – war voll konzentriert. Er wirkte freundlich, sah durchtrainiert aus. Nach seiner äußeren Erscheinung waren ihm weder die Taten noch eine Drogensucht zuzutrauen…

Die Richterin fragte nach, wie es dazu gekommen war, dass seine Bewährung widerrufen wurde und er die Haft antreten musste. Dazu der Angeklagte: „Das soll jetzt keine Entschuldigung sein. Ich musste Sozialstunden leisten, gleichzeitig hatte meine Freundin Probleme mit dem Kind, sie lag oft nur rum, hatte Depressionen. Da habe ich mich Tag und Nacht gekümmert.“ Die Vorsitzende: „Da hätten Sie doch den Bewährungshelfer oder die Jugendgerichtshilfe informiert. Wegen sowas muss man doch nicht in Haft. Da gibt es immer eine Möglichkeit.“ Der Angeklagte machte eine hilflose Bewegung, er war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich überfordert. Richterin Schwarz: „Da ist ja alles noch schlimmer geworden. Wie stellen Sie sich Ihr weiteres Leben vor? Es ist ja nicht mehr lange hin bis zur Haftentlassung. Haben Sie schon Aussicht auf eine Arbeit. Wo wollen Sie wohnen?“

Der Angeklagte: „Ich will eine Ausbildung machen, habe auch schon Kontakt zum Grone- Bildungszentrum, hab dort Aussicht auf einen Platz. Mein Vater hilft uns bei der Wohnungssuche.“

Die Vorsitzende Richterin an Frau Staatsanwältin Dr. Matthes-Wegfras gerichtet: „Wie machen wir jetzt weiter?“ Diese: „Er hat sich voll umfänglich eingelassen, er hat seine Mittäter namentlich genannt, er hat die anderen beiden glaubhaft entlastet, eine Einstellung wäre möglich.“ Richterin Schwarz. „Ich schlage eine Ermahnung vor. Der Strafvorwurf ist sehr hart, aber im Jugendstrafrecht gilt nicht der Abschreckungsgedanke, sondern der Erziehungsgedanke. Bei ihm ist sehr viel schief gegangen. Er hatte Zeit zum Überlegen, ist jetzt drogenfrei. Einfach einzustellen, wäre zu einfach. Eine Ermahnung steht im BZR.“

Rechtsanwalt Rochlitz: „Wir haben uns in der JSA seht intensiv unterhalten. Ich halte es für eine angemessene Reaktion.“

Nach einer kurzen Unterbrechung verlas die Richterin den Beschluss – der Angeklagte wird ermahnt, das Verfahren wird gemäß Paragrafen 45 und 47 Jugendgerichtsgesetz eingestellt.

Mangelhafte Ermittlungen

Zu den beiden anderen Angeklagten wurde die Beweisaufnahme abgeschlossen, die Staatsanwältin und die beiden Verteidiger plädierten jeweils für Freispruch. Bemerkenswert war die Aussage der Staatsanwältin, die behauptete, dass gegen diese Beiden hinreichender Tatverdacht bestand. In der Verhandlung hat sie das nicht vertreten. Vielmehr war deutlich geworden, dass es „die Angeklagten gewesen sein könnten“. Der Verdacht gegen S. begründete sich auf eine vage Zeugenaussage und eine vage Wiedererkennung bei einer schlecht dokumentierten Wahllichtbildvorlage und seinen Spitznamen „Doc“. Die Verdachtsgründe gegen den Angeklagten K. blieben während der Verhandlung im Dunkeln. Richterin Heike Schwarz sagte einmal, dass sie ihn auch schon kenne und er wohl im selben Milieu verkehrte, wie der Angeklagte Z. – das hat zu einer Anklage gereicht!

Rechtsanwalt Ulrich erwähnt am Rande, dass es gut war, die Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten Z. durchzuführen: „Wer weiß, wie das sonst ausgegangen wäre!“ Offensichtlich hatte bereits der Versuch einer Verhandlung stattgefunden, jedoch war Z. – aus welchen Gründen auch immer – nicht anwesend gewesen. Das Gericht wollte wohl damals nur gegen die anderen Beiden verhandeln, die Rechtsanwälte hatten sich dagegen gewandt – zum Glück. Die lange Zeit zwischen Tat und Verhandlung klärte das allein aber nicht.

Die Geschichte des Peter Z. ist kein Ruhmesblatt der Jugendgerichtshilfe. Das Ergebnis der Verhandlung – eine Ermahnung – überrascht dennoch. Bleibt zu hoffen, dass er diese nochmalige Chance besser nutzt.

(10.12.2019 – 09:00 Uhr, Amtsgericht Erfurt, Saal 16)

A.S.