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2. Kriminalberichterstattung (aus: Pressekodex des Deutschen Presserates, Pkt. 8.1)

(1) An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten.

(2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht.

Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn

• eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere

Straftat vorliegt,

• ein Zusammenhang bzw. Widerspruch besteht zwischen Amt, Mandat,

gesellschaftlicher Rolle oder Funktion einer Person und der ihr zur Last gelegten Tat,

• bei einer prominenten Person ein Zusammenhang besteht zwischen ihrer Stellung und der ihr zur Last gelegten Tat bzw. die ihr zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihr hat,

• eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist,

• ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden vorliegt.

Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Täters vor, soll auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden.

(3) Wenn erneut über ein zurückliegendes Strafverfahren berichtet wird, sollen im Interesse der Resozialisierung in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt umso schwerer, je länger eine Verurteilung zurückliegt.

(4) Über Personen, die an der Rechtspflege beteiligt sind, wie z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige, darf in der Regel identifizierend berichtet werden, wenn sie ihre Funktion ausüben. Bei Zeugen sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.

3. Opferschutz (aus: Pressekodex des Deutschen Presserates, Pkt. 8.2)

Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines

Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität

des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

4. Verweise und Links
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Andreas Schneider

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