„Es gibt Nichts, was es beim Gericht nicht gibt.“

Ausschnitt der Verhandlungsübersicht des OLG Jena

Das Schöffengericht beim Amtsgericht Arnstadt verhandelte am 02. Oktober 2019 einen Fall, der bereits zwei Jahre zurücklag: Die jetzt 27jährige Ramona B. (Name geändert) hatte angezeigt, von dem jetzt 29jährigen Sebastian W. vergewaltigt worden zu sein. Der Strafprozess war aus mehreren Gründen kompliziert: Es ging um das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung als ein höchstpersönliches Rechtsgut, Angeklagter und Anzeigeerstatterin waren befreundet und es gab – typischerweise – keine weiteren Zeugen: Somit stand Aussage gegen Aussage.

Aussage steht gegen Aussage: Wie weiter? Wen glaubt man? Welche Hilfsmittel zur Überzeugung gibt es? Wie entscheidet man richtig? Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer „Aussage gegen Aussage-Konstellation“ vom 07.03.2012 (BGH 2 StR 565/11) so zusammengefasst: „Die Rechtsprechung stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.). Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 4 StR 89/05), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 – 4 StR 73/03), sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.“

Zuerst einmal entschuldigte sich der Vorsitzende Richter wegen der langen Verfahrensdauer: „Ich habe das Dezernat erst im Januar 2019 übernommen, da waren bereits mehrere verhandlungsbereite Sachen aufgelaufen.“ Bevor jedoch die vom 4. November 2018 datierte Anklageschrift verlesen wurde, erhob der Richter die weiteren Personalien des Angeklagten: Der gelernte Elektriker arbeitet als Kraftfahrer, ist seit November 2018 verheiratet, hat keine leiblichen Kinder, seine Frau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht.

Frau Staatsanwältin Unger verlas die Anklage. Ramona B. und ihr 7jähriger Sohn waren beim Angeklagten zu Hause zu Besuch, gemeinsam mit dessen Freundin hatte man geplant, gemeinsam zur Kirmes zu gehen, zuvor wollte man noch ein bisschen feiern, denn die Freundin des Sebastian W. hatte Geburtstag. Man war gut miteinander befreundet, die Frauen waren beste Freundinnen. Der Sohn blieb bei den beiden größeren Kindern der Gastgeber, eine Übernachtung war selbstverständlich. Gegen 23 Uhr gingen die drei dann zur Kirmes, es wurde „nicht wenig getrunken“. Gegen drei Uhr nachts waren sie wieder zurück in der Wohnung, gingen gleich schlafen. Ramona B. zog nur die Schuhe aus und legte sich im Wohnzimmer auf die Couch und schlief gleich ein. Die Staatsanwaltschaft Erfurt warf den Angeklagten vor, sich gegen vier Uhr nachts zur Ramona B. in das Wohnzimmer begeben zu haben, um ihr im Schlaf die Leggins und den Slip herunterzuziehen. Dann soll er mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen sein. Die Geschädigte war munter geworden, weil sie Schmerzen verspürte, worauf der Angeklagte von ihr abließ, aufsprang und erst in die Küche ging, um dann später zurück ins Schlafzimmer zu gehen. Die Geschädigte ist dann wieder eingeschlafen, am Morgen mit ihrem Sohn ohne Frühstück nach Hause gefahren.

Belastend wurden dem Angeklagten WhatsApp-Nachrichten vorgehalten. So habe er gegen 4 Uhr nachts der Sabine eine Nachricht geschickt: „Was hältst Du davon, wenn ich jetzt zu Dir schmusen kommen.“ Diese Nachricht blieb unbeantwortet, sie schlief.

Gegen 22 Uhr hat sie dem Angeklagten eine Nachricht gesendet: „Warum hast Du das letzte Nacht getan?“ Worauf er antwortet: „Schlimm jetzt?“ Und sie schrieb zurück: „Finde ich schon, wenn der Andere nichts mitbekommt!“ Der Angeklagte schrieb wiederum zurück: „Ja, okay, sorry, wird nicht wieder vorkommen.“

Als nächste erhielt der Angeklagte das Wort. Für ihn gab sein Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Faust, eine Erklärung ab. Der Angeklagte räumt einvernehmlichen Sex mit der Geschädigten ein, beide hätten sich gegenseitig mit der Hand bis zum Orgasmus befriedigt. Er hat dies bisher abgestritten, weil er diese Affäre nicht gegenüber seiner damaligen Freundin und jetzigen Frau eingestehen wollte. Er habe aber nun reinen Tisch und ihr alles gebeichtet. Sie seien gute Freunde gewesen, haben sich gegenseitig geholfen, auf die Kinder aufgepasst. Er glaubte, dass sie mehr von ihm wollte, als er, und als daraus nichts wurde, hat sie ihn angezeigt, um ihm eins auszuwischen.

Als erste Zeugin wird die Geschädigte gehört. Sie ist 27 Jahre alt und arbeitet als Restaurantfachfrau. Sie schilderte die Tatnacht wie in der Anklage verlesen. Zur konkreten Tat konnte sie wenig sagen: Sie war wegen eines Schmerzes am Unterleib wach geworden, spürte seine Hand zwischen ihren Beinen und seinen Körper hinter sich auf der Couch liegend. Ihre Leggins und ihr Slip waren runter gezogen, der Rock hochgeschoben. Sie schilderte weiter, dass er sofort aufsprang, in die Küche ging und dort etwas blieb, dann wieder durch das Wohnzimmer zurück ins Schlafzimmer ging. Sie selbst ist bis zum Morgen geblieben. Auf Nachfrage, ob sie wieder eingeschlafen sei, verneinte sie, sie wäre bis zum Morgen wach gewesen. Ohne von der Sache zu reden sei sie dann mit ihrem Sohn ohne Frühstück nach Hause. Dann musste sie auf Arbeit und hat bis in die Nacht hinein gearbeitet. Sie hat sich dann ihrer Mutter anvertraut, die ihr geraten hatte, zum Frauenarzt zu gehen, sich einen Rechtsanwalt zu suchen und zur Polizei zu gehen, um Anzeige zu erstatten. Das hat sie auch alles getan.

Die Geschädigte sagte weiter aus, dass sie einen guten Bekannten von der Tat erzählte. Der hat wiederum den Sebastian W. zur Rede gestellt. Dann gingen nach ihren Schilderungen die Drohungen gegen sie los. Sie hat dann eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt, weil er sie nach dem Vorfall immer wieder beschimpfte und bedrohte.

Die Zeugin wurde gefragt, welches Verhältnis sie zu dem Angeklagten hatte. Sie erzählte über die Freundschaft zu seiner Freundin und ihm. Sagte aber auch, dass er ihr Avancen machte. Beide fanden das als Spaß, dachte sie. Sie sagte, dass sie, da noch Einiges auf ihrem alten Handy an Nachrichten hätte, dies hatte sie extra aufgehoben und zur Verhandlung mitgebracht. Das wollte das Gericht sehen. Sie übergab das Handy dem Richter, der stellte fest, dass die Batterie nicht geladen war. Ein Ladegerät hatte sie nicht dabei. Daraufhin unterbrach Richter Jenke kurz und ging mit dem Handy aus dem Gerichtssaal. Stolz kam er mit einem Ladekabel zurück: „Es gibt nichts, was es beim Gericht nicht gibt!“ Leider ließen sich die Chat-Nachrichten nicht wieder herstellen, die Zeugin war sich dann auch nicht mehr sicher, ob es überhaupt das richtige Handy war. Letztlich war überhaupt fraglich, was damit bewiesen werden sollte.

Wie man sieht, spielten in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Arnstadt WhatsApp-Nachrichten eine besondere Rolle. Sowohl vom Angeklagten, besonderes aber von der Geschädigten wurden bereits bei der Polizei Chats dieses Messaging-Dienstes ins Verfahren eingebracht. Richter Thomas Jenke schätze ein: „Das ist das besondere an diesen WhatsApp-Nachrichten, je öfter man sie liest, desto mehr kann man hinein interpretieren.“ Damit lag er völlig falsch. Er bewertete die WhatsApp-Nachrichten als vorliegende Beweismitteln aus seiner Sicht anders, als andere Aussagen – grundlos. Natürlich liegt die freie Beweiswürdigung beim Gericht. Aber Paragraf 261 Strafprozessordnung wirkt nicht grenzenlos. So hat das Gericht bei der Beweiswürdigung die Grenzen der Logik zu beachten: Die Argumentation des Richters muss klar, folgerichtig und frei von Widersprüchen sein.

Es widerspricht natürlich der Logik, eine WhatsApp-Nachricht anderes zu behandeln, als andere im Verfahren angeführten Beweismittel, sie quasi als besondere Gattung darzustellen und gleichzeitig zu diskreditieren. Dazu ist ein kleiner hermeneutischer Exkurs unentbehrlich: Die vorgelegten WhatsApp-Nachrichten sind von den beteiligten Personen im Strafprozess geschrieben bzw. gesprochen und versendet worden. Es handelt sich um eine zunächst bilaterale Kommunikation. Im Verfahren spielten sowohl Textnachrichten als auch Sprachnachrichten eine Rolle. Beide haben eine hohe Authentizität, wobei die Sprachnachricht durch die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes noch authentischer ist. Die WhatsApp-Nachrichten werden in den jeweiligen Chat-Verläufen der Handy-Besitzer gespeichert, sind also sowohl beim Sender als auch beim Empfänger vorhanden. Gelöschte Nachrichten lassen sich durch Forensiker wieder herstellen. Im vorliegenden Strafprozess wurden die WhatsApp-Nachrichten auf verschiedenen Wegen ins Verfahren eingeführt. Sie lagen ausgedruckt vor, sie wurden durch Polizeibeamten im Rahmen von Vernehmungen verschriftet, das Handy-Display mit der Nachricht wurde abfotografiert.

Ein hermeneutischer Arbeitsstil muss zwingend Bestandteil aller am Strafprozess Beteiligten sein, wenn man sie als Theorie der Interpretation von Texten und des Verstehens begreift. Diese sehr alte und bewährte Methode des Denkens ist nicht ersetzbar und es verwundert, dass dies hier unterblieb.

Doch zurück zum Verhandlungsverlauf: Es wurden noch drei weitere Zeugen gehört: Die Mutter des Opfers, ein gemeinsamer Freund und eine Kriminalbeamtin. Die 36jährige Kriminalkommissarin Theres E. von der Kriminalpolizeiinspektion Gotha hat die Erstvernehmung der Zeugin bei deren Anzeigenerstattung durchgeführt. Sie sagte frei heraus, dass sie sich nach zwei Jahren an den Vorfall nicht erinnerte. Sie hat aber im Vorfeld der Verhandlung noch mal in die Akte geschaut, um überhaupt zu wissen, um was es ging. Auf die Frage des Richters, in welcher Situation sich die Geschädigte befand, antwortete die Zeugin, die sich nicht erinnerte: „Es war wohl eine normale Situation, nicht besonders emotional, nichts Auffälliges, sonst würde ich mich erinnern.“ Eine solche Aussage ist wirklich nichts wert, der Richter hat es geradezu herausgefordert, dass eine zumindest unglückliche Aussage folgen musste. Obwohl er selbst suggestiv nachfragte, erwiderte er, ebenfalls sehr unglücklich: „Was ist in solch einen Fall schon normal.

Der Richter verlas den Bundesregisterauszug des Angeklagten: Unter den neun Einträgen sind eine vorsätzliche Körperverletzung, eine Trunkenheitsfahrt, eine Sachbeschädigung, zwei Beleidigungen sowie Betrugsfälle. Eine Freiheitsstrafe hatte er bereits verbüßt.

Die Staatsanwältin plädierte kurz und präzise und forderte wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Für sie waren die Aussagen des Opfers konstant und durch die WhatsApp-Nachricht vom Abend bestätigt, für sie ein Schuldeingeständnis. Das Nachtat-Verhalten des Angeklagten sprach für sich: Er hat die Tat nicht eingeräumt, hat sich nicht entschuldigt, er hat das Opfer massiv beleidigt und bedroht.

Der Nebenklage-Anwalt, Rechtsanwalt Olaf Schneider, schloss sich dem an.

Der Verteidiger plädierte ausführlich und setzt sich mit ausgewählten Punkten des Plädoyers der Staatsanwaltschaft auseinander. So führte er aus, dass sein Mandant seine Stellung zur Tat nicht geändert hat, da er in den ganzen zwei Jahren sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Sache äußerte. Dies hatte etwas Suggestives, denn natürlich hatte der Angeklagte gegenüber einer ganzen Reihe von Personen die Tat, auch in der aktuellen Variante „einvernehmlicher Sex“, bestritten. Der Verteidiger stellt zwei Aussagen des Opfers besonders in Frage: Er hielt es für unglaubhaft, dass die Geschädigte es nicht bemerkt hatte, dass ihr im Schlaf die Leggins, der Slip und der Rock heruntergezogen wurde. Der rhetorische Dreisatz schien ihn besonders zu gefallen, obwohl der Rock nicht heruntergezogen, sondern nur  hochgeschoben war. Weiter führte er an, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung ausgesagte, nach der Tat nicht mehr eingeschlafen zu sein, gegenüber der Polizei hatte sie aber ausgesagt, dass sie wieder eingeschlafen war. Auch die unglückliche Zeugenaussage der Kriminalbeamtin über die „normale Situation, nicht besonders emotional“ wurde als Argument gegen das Opfer eingesetzt, sollte ihre Glaubwürdigkeit reduzieren. Er fordert Freispruch, da einvernehmlicher Sex vorgelegen hatte. Sollte sich das Gericht nicht davon überzeugen, bot er an, „das Gericht möge darüber nachdenken, einen minderschweren Fall anzunehmen.“

Nach Beratung verkündete Richter Jenke das Urteil: Freispruch. „Eine für eine Verurteilung  ausreichende Überzeugung hat sich das Gericht nicht bilden können.

Um das oben stehende BGH-Urteil zu wiederholen: Bei der Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben hätte das Gericht auch zu einer anderen Meinung kommen können. Ich finde: Kommen müssen!

(02.10.2019 – 08:30 Uhr, Amtsgericht Arnstadt, Verhandlungssaal 210)

A.S.