„Er drohte mit dem, was er darf…“

Rechtsanwalt Sven Haak. Bildrechte: www.gerichtsalltag.de

Nach längerer Zeit veröffentliche ich wieder eine Gerichtsreportage. Durch meine Tätigkeit für und bei der Agentur für Innovation in der Cybersicherheit (Cyberagentur) in verschiedenen Funktionen war mein Zeitlimit erschöpft. (Herzliche Grüße an die ehemaligen Kolleginnen und Kollegen nach Halle/Saale!) Und: Es hat mich wieder richtig gereizt, quasi in den Fingern gekrabbelt, mich wieder zu den einen oder anderen Thema zu äußern. Ausführlicher als in den sonstigen Berichterstattungen, kritisch und unabhängig. Und was böte sich da besser an als das jetzige Thema?

Gemeinhin wird die These vertreten, die Polizei sei ein Spiegelbild der Gesellschaft. Selbst die Antidiskriminierungsstelle des Bundes will dies in der Studie „Polizei und Diskriminierung – Risiken, Forschungslücken, Handlungsempfehlungen“, welche 2025 veröffentlicht wurde, festgestellt haben. So mutig – so falsch! Natürlich ist die Polizei schon aufgrund ihrer Sozialstruktur kein Spiegelbild der Gesellschaft! Dies wird besonders bei den Strukturmerkmalen Alter, Geschlecht, Nationalität, Migrationshintergrund, Schulbildung, Berufsausbildung, Gesundheit und dem sozialökonomischen Status deutlich. Salopp gesagt: Bei der Polizei fehlen Frauen, sehr Junge, sehr Alte, Ausländer, Menschen mit niedrigen Schulabschlüssen, Kranke, wirklich Arme und wirklich Reiche!

Die einführende These wird – wie in der Studie der Antidiskriminierungsstelle – häufig benutzt, um zu erklären, dass es auch innerhalb der Polizei normabweichendes Verhalten gibt.  Kurz gesagt, es wird geradezu entschuldigend die Frage gestellt: Warum soll die Polizei besser sein als die Gesellschaft?

Natürlich ist die Polizei Teil der Gesellschaft, aber kein Spiegelbild. Neben den Gründen, die sich schon aus der Sozialstruktur ergeben, gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die begründen, dass sich die Polizei positiv vom Durchschnitt der Gesellschaft unterscheidet. Unterscheiden muss! Denn, schon Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes fordert:  Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Und gerade der innere Zusammenhang zwischen Satz 1 und Satz 2 kann gerade für die Polizei als ein bedeutsamer Träger des staatlichen Gewaltmonopols als Auftrag und inneren Kompass verstanden werden – als Richtschnur des Handelns. Die Polizeien des Bundes und der Länder handeln selbstverständlich nach Recht und Gesetz. Es besteht ein hoher Aus- und Fortbildungsstandard, die Führungskräfte werden gemeinsam und einheitlich aus- und fortgebildet. Die Führung und der Einsatz der Polizei sind in einer Vielzahl bundeseinheitlicher Vorschriften und Leitlinien geregelt. Und: Falls der Verdacht der Begehung von Straftaten durch Polizeibeamten besteht, übernimmt nicht die „eigene“ Dienststelle die Ermittlungen, sondern die Nachbardienststelle. Ergeben sich weitere Ermittlungen, übernimmt in der Regel unter der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft eine Organisationseinheit innerhalb der Polizeiorganisation, die für „Interne Ermittlungen“ zuständig ist. So weit – so schlecht. Dazu aber später.

Am Dienstag, den 3. März 2026 ging es ab 8 Uhr in der Zweigstelle Bad Lobenstein des Amtsgerichts Pößneck um eine mutmaßliche Straftat eines Polizeihauptkommissars der Saalfelder Polizei. Und es ging auch um den Kompass, die Richtschnur des Handels der Polizei. Nicht direkt. Und doch im mehrfachen Sinn. Nicht in der Anklage. Weder vom Staatsanwalt Schröpfer vorgetragen und erst spät vom Richter Leitloff nur am Rande erwähnt. Aber es schwang in der gesamten 2stündigen Verhandlung unterschwellig mit: Je nach medialer Couleur gab und gibt es für die meisten direkten und indirekten Beteiligten zu den Hintergrund-Sachverhalte unterschiedliche Bezeichnungen: Der „Saalfelder Polizeiskandal“, der „Saalfeld-Komplex“, der „Polizei-Skandal“ usw.!

Spätestens seit März 2025 ist es weder ein lokales Thema, noch lässt es sich auf Thüringen begrenzen, denn überregionale Medien und Recherchegruppen haben intensiv und investigativ berichtet. Der Thüringer Landtag hat sich damit ebenso beschäftigt, wie die Thüringer Landesregierung. Besonders das Thüringer Innenministerium war gefragt, merkwürdigerweise blieb das Justizministerium zumindest nach außen eher zurückhaltend. Die mediale Resonanz ist gleichbleibend hoch und so verwunderte es nicht, dass sich im eher beschaulichen Bad Lobenstein über zwanzig Personen eingefunden hatten, eine ganze Anzahl von Mitgliedern der Gewerkschaft der Polizei (GdP), an der Spitze die Landesvorsitzende Mandy Koch, aber auch Familienangehörige von Polizeibeamten, die betroffen sind. Betroffen im Sinne der aktuellen Verhandlung, aber auch betroffen vom „Saalfeld-Komplex“, der längst kein Saalfeld-Komplex mehr ist, seit sich die ermittelnden Behörden entschlossen hatten, u.a. die Geschäftsstelle des GdP- Landesvorstandes in Erfurt zu durchsuchen. Und die Privatwohnung der GdP- Landes-vorsitzenden in Thüringen. (Hier ihr offener Brief in dieser Sache!)

Übrigens: Fehlerkultur hat viele Facetten. Seit 2017 gibt es die Vertrauensstelle der Thüringer Polizei beim Thüringer Innenministerium. Zumindest in der Amtszeit der ersten Leiterin dieser Stelle, die später eher glücklos agierende Staatssekretärin im Thüringer Justizministerium Meike Herz, war dies eine segensreiche und erfolgreiche Institution, bis sie aktuell für Versorgungsfälle missbraucht wurde. Ein schönes Beispiel für das erfolgreiche Agieren dieser Vertrauensstelle – gerichtsalltag.de berichtete davon – war der mittlerweile rechtskräftig verurteilte und aus dem Polizeidienst entlassene ehemalige Polizeikommissar Tino M. aus Weimar, der wohl zwischenzeitlich mit Haftbefehl gesucht wird.

Aber zurück nach Bad Lobenstein: Der 62jährige Richter Jürgen Leitloff hat in seiner fast 30jährigen Richterlaufbahn schon viel erlebt. An diesem Tag gab es aber wieder etwas zu lernen. Vor Beginn der Verhandlung bot er der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger an, ein Rechtsgespräch zu führen. Dies lehnte der sehr junge Staatsanwalt zunächst ab. Rechtsanwalt Sven Haak redete ihm zu, doch zuzustimmen, es könne doch nicht schaden, sich die Rechtsposition des Richters anzuhören. Staatsanwalt Schröpfer: „Ich will auf jeden Fall die Zeugin Sch. hören!“ Richter Leitloff mit all seiner routinierten Erfahrung: „Ich will mal sehen, ob wir die Sache so regeln können. Selbstverständlich können Sie die Zeugin hören, wenn Sie das wünschen.“

Die Herren zogen sich zu einem (wohl erfolglosen) Rechtsgespräch zurück. Alsdann begann die eigentliche Hauptverhandlung mit der Belehrung der geladenen Zeugen – allesamt PolizeibeamtInnen – und dem Verlesen der Anklage, in diesem Fall, dem Strafbefehl, gegen den am 23.12.2025 Einspruch eingelegt wurde, wodurch es überhaupt zu dieser Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter kam. Übrigens: Kurz vor Weihnachten einen Strafbefehl zugesandt zu bekommen, hat die Weihnachtszeit für Familie B. sicherlich nicht verschönert, die mutmaßliche Tat lag da bereits über 1 Jahr zurück!

Staatsanwalt Schröpfer las sodann den Strafbefehl der Zweigstelle Bad Lobenstein des Amtsgerichts Pößneck vom Dezember 2025 vor. Bei der Personalversammlung der Saalfelder Polizei, welche am 4. Dezember 2024 stattfand, soll der Vorsitzende des Örtlichen Personalrates, der Angeklagte Dirk B., die Polizeibeamtin Anja Sch., welche Notizen zu den einzelnen Redebeiträgen fertigte, angesprochen und aufgefordert haben, das Mitschreiben sofort zu unterlassen, andernfalls würde er von seinen Hausrecht Gebrauch machen und sie des Saales verweisen. Diese Androhung des Rauswurfes, so der Staatsanwalt wörtlich, wurde in der Folge mit dem Hinweis verstärkt, die Zeugin Sch. stehe sowieso im Fokus. Die Zeugin, so laut Strafbefehl, fühlte sich eingeschüchtert und bedroht, kam der Aufforderung aber nach. (Fast) wörtlich: „Wie Ihnen bewusst war, hat die Zeugin Sch. keinerlei Anlass zu dieser Maßnahme gegeben, insbesondere den Ablauf der Personalversammlung nicht gestört. Die Androhung des Rauswurfs diente dazu, die Zeugin einzuschüchtern und zu schikanieren.“ Gegen ihn wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, mithin 8.400€ verhängt, weil er gem. § 240 Abs. 1 und 2 StGB einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gedrängt habe.

Der Strafbefehl der Zweigstelle Bad Lobenstein überrascht in seiner Diktion. Die Aufforderung, beim weiteren Mitschreiben vom Hausrecht Gebrauch zu machen und die Zeugin des Saales zu verweisen, wird als „Rauswurf“ bezeichnet. Im Strafbefehl!  Und das gleich zweimal. Woher dem Verfasser des Strafbefehls, der ja vom Richter des Amtsgerichts erlassen wird, aber durch die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Erlass eines Strafbefehls formuliert wird, wusste, dass es dem Angeklagten „völlig bewusst war, dass die Zeugin Sch. keinerlei Anlass zu dieser Maßnahme geboten hatte“, muss wohl für immer sein Geheimnis bleiben. Vom Angeklagten nicht, der hatte sich zur Sache nicht geäußert.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Gera war eh nicht zu beneiden. Offensichtlich hatte er kein Verhandlungsmandat von seinem Abteilungsleiter. Oberstaatsanwalt Jürgen Boße ist wohl derjenige, bei dem die Fäden zum „Saalfeld-Komplex“ zusammenlaufen.

Aber zurück zur Hauptverhandlung. Richter Leitloff gab den Angeklagten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern und Herr B. begann seine Schilderungen mit der Vorbereitung der Personalversammlung, welche aus Kostengründen bei der Freiwilligen Feuerwehr in Schleiz stattfand und nicht – wie häufig – mit einer vorher stattfindenden Dienstversammlung gekoppelt war. Kurze Zeit vorher, am 27.11.2024, fand eine große Durchsuchungsaktion bei Kollegen der ESU, der Einsatzunterstützung als eine Organisationseinheit der Polizei Saalfeld, statt. Diese Durchsuchungen fanden mit vielen Fremdkräften, u.a. aus Berlin und die Unterstützungskräfte (USK) Bayern statt. In der Folge teilte ihm der damalige Vizepräsident und jetzige Polizeipräsident der Landespolizeidirektion Erfurt, Thomas Quittenbaum, telefonisch mit, dass alle ESU-Beamten vom Dienst suspendiert würden. Dirk B. sagte ihm daraufhin, dass der Örtliche Personalrat dem sicherlich nicht zustimmen würde und lud ihn zu der bereits geplanten Personalversammlung ein, an der er dann auch teilnahm.

Am 4. Dezember 2024 fand die Personalversammlung statt, es waren mit über 200 Teilnehmern überdurchschnittlich viele Beschäftigte anwesend. Er gab seinen jährlichen Rechenschaftsbericht ab, dann nahm der Behördenleiter, Leitender Polizeidirektor Lutz Schnelle das Wort, anschließend der Vizepräsident Quittenbaum. Dieser las u.a. Inhalte aus den Durchsuchungsbeschlüssen vor und bezeichnete die ESU-Beamten als Straftäter. Dies führte dazu, dass ein junger Polizeibeamter sich zu Wort meldete und sagte, dass er in seiner Polizeiausbildung gelernt habe, dass jemand so lange unschuldig ist, bis ein Gericht die Schuld festgestellt hat. (Respekt vor dieser Courage!) Der ÖPR-Vorsitzende schilderte weiter, dass sein Stellvertreter im ÖPR, Chris P., auf ihn zukam und sagte, dass es Beschwerden gab, weil Anja Sch. mitschreibt. Da er selbst noch mit einer anderen Sache beschäftigt war, bat er den P., die Sache selbst zu regeln. Dies lehnte der P. ab und bat, es gemeinsam zu regeln. Beide gingen auf die Anja Sch. zu, baten sie, ein Stück mit nach hinten zu kommen und sprachen sie an. Er sagte zu ihr, dass die Belegschaft verunsichert ist, weil sie mitschreibt und fordere sie auf, dies zu unterlassen. Sie fragte, warum und er antwortet, „weil Du als Disziplinar-Sachbearbeiterin in einen besonderen Fokus stehst“. Anja Sch. fragte nach: „Und was macht Ihr, wenn ich weiterschreibe?“ Dirk B.: „Dann mache ich von meinem Hausrecht Gebrauch.“

Diese Schilderungen waren besonders zu Beginn durch häufige Nachfragen des Richters unterbrochen.

Staatsanwalt Schröpfer hatte keine Fragen an den Angeklagten!

In kurzer Folge wurden die Zeugen vernommen. Zuerst der 52jährige Chris P., welcher im Wesentlichen den Sachverhalt so schilderte, wie der Angeklagte. Er betonte, die besondere, die aufgeheizte Stimmung bei der Versammlung. Der Staatsanwalt hatte keine Zwischenfragen, jedoch wollte Rechtsanwalt Haak Näheres zur konkreten Situation wissen: „Hat er sich vor Frau Sch. aufgebaut, hatte er Schaum vor den Mund?“ – „Nein!“ –  „Haben Sie das als erfahrener Polizeibeamter als Nötigung aufgefasst?“ Diese einfache Frage konnte der Zeuge nicht beantworten. Er druckste herum: „Das war eine schwierige Situation, es war ein bestimmtes Gespräch, nicht aggressiv, ich habe es nicht als bedrohlich empfunden.

Die nächsten beiden Zeugen, beide aus der Führungsgruppe der Saalfelder Polizei, konnten zum konkreten Tatvorwurf keine Angaben, kannten es nur aus der Schilderung der Anja Sch., mit der sie gemeinsam von der Versammlung zurück zur Dienststelle fuhren. Sie bestätigten aber die besondere Situation dieser Personalversammlung und betonten die aufgeheizte Stimmung. Die 52jährige Erste Polizeihauptkommissarin Sandra K. gab ein anderes Bild ab. Schon äußerlich hob sie sich von ihren ebenfalls uniformierten Kollegen ab, sie erschien in Einsatzuniform, so als ob sie zum Streifendienst gehörte, trug die Dienstwaffe und all das dazugehörige Equipment sichtbar und erschien allgemein streitlustig. Vom Richter zur Sache befragt, antwortet sie fast trotzig zurück, dass es schon lange her sein, sie ja vernommen wurde und ihr bitte die in Frage kommenden Passagen ihrer Aussage vorgelesen werden. Damals hatte sie frische Erinnerungen, und was sie damals gesagt hatte, war die Wahrheit. Darauf lies sich der Richter mit stoischer Ruhe ein. So bestätigte sie ihre damaligen Aussagen und, oh Wunder, im Laufe der Vernehmung durch den Richter äußerte sie weitergehende, in der Zeugenvernehmung nicht enthaltene Aussagen: Sie schilderte die Anja Sch. auf der gemeinsamen Rückfahrt als sehr emotional, sie war sehr eingeschüchtert, sprach mit zitternder Stimme. Richter Leitloff sprach ohne Verwunderung den Widerspruch zwischen den vermeintlichen Erinnerungsschwierigkeiten und den nun geäußerten Erweiterungen ihrer damaligen Aussagen an, worauf die Zeugin bemerkte, dass sie sich jetzt daran erinnern kann. Glaubhaft wirkte dies nicht.

Als letzte Zeugin wurde die 47jährige Anja Sch. aufgerufen. Sie schilderte die Situation, indem sie eine namentlich nicht genannte neben ihr sitzende Kollegin zitierte, als in der Pause der Personalversammlung der Angeklagte und Chris P. auf sie zukamen: „Oh, jetzt bist Du dran!“ Dirk B. sagte dann zu ihr: „Ich fordere Dich auf, mit dem Mitschreiben aufzuhören!“ – „Warum?“ – „Du stehst im Fokus!“ Sie habe daraufhin Chris P. angeschaut und gefragt: „Siehst Du das auch so?“, worauf er nickte.

Staatsanwalt Schröpfer, wohl nicht auf der Höhe der Zeit, fragte nach: „Gab es das in früheren Personalversammlungen, dass jemand mit Disziplinarmaßnahmen gedroht wurde?“ Richter Leitloff machte den Anklagevertreter auf seinen Fehler aufmerksam: „Mit Disziplinarmaßnahmen ist nicht gedroht worden, sondern vom Gebrauch des Hausrechts!

Rechtsanwalt Haak fragte nach, ob man bei Personalversammlungen mitschreiben darf. Die Zeugin: „Wir haben immer mitgeschrieben und dürfen das auch.“ Der Verteidiger: „Wo steht das?“ – „Das ist so! Wir haben das immer so gemacht.“ Aha.

Sie schilderte, dass sie von dieser Ansprache geschockt und erschüttert war. Auf Nachfrage, ob sie ihren Behördenleiter vom Vorfall informierte, antwortet sie etwas schnippisch: „Ich habe ihn informiert, er wusste es schon.“ Und auf weitere Nachfrage zu dessen Reaktion: „Ich solle es abtun.

Im Laufe der Vernehmung wurde die Zeugin erst schmallippig, dann schnippisch und zum Ende hin auch lauter, übermäßig lauter. Beispiele sind Antworten sowohl an den Richter („Habe ich schon gesagt“) als auch an den Verteidiger („Das müsste Ihr Mandant wissen!“). Sie schilderte weiter, dass sie Angst hat, dass sie im Fokus steht, so, wie ihr Sohn im Fokus stand, der als Polizeibeamter der ESU Saalfeld mutmaßliche Missstände angesprochen hatte und sich vermeintlichen Repressalien der Kollegen ausgesetzt sah. „Ich schlussfolgere, dass ich im Fokus stehe wegen der Folgerungen, die mein Sohn gemacht hat.“ Der Angeklagte hatte dann einige Fragen an die Zeugin, die nahelegen könnten, dass zwischen beiden ein angespanntes Verhältnis besteht, da es mehrere dienstliche Berührungspunkte gab. Die Zeugin reagierte darauf unwirsch, konnte sich angeblich an sich einschneidende Erlebnisse nicht erinnern und machte zusammenfassend einen wenig glaubhaften Eindruck. So begründete sie ihre Angst, zum Zeitpunkt der Personalversammlung im Dezember 2024 im Fokus zu stehen, mehrfach mit einer Anzeige gegen sie im Februar 2025, obwohl sie sowohl vom Richter als auch vom Verteidiger darauf aufmerksam gemacht wurde.

Das hielt dem Staatsanwalt nicht davon ab, in seinem Plädoyer dem Tatbestand der Nötigung als erfüllt anzusehen, auch unabhängig, wer beim Versammlungsort das Hausrecht hatte, die Feuerwehr oder die Stadt: „Eine Einschüchterung war gegeben! Es gab keine Grundlage, dass Mitschreiben zu unterbinden.“ Das bereits 1992 das OVG Niedersachsen feststellte, dass „das Hausrecht auf einer Personalversammlung (….)  der die Versammlung leitende Personalratsvorsitzende“ habe, hätte eine einfache Recherche ergeben – wenn man wollte! Seine Verwerflichkeitsprüfung ergab, dass „jemand diszipliniert werden sollte“ und beantragte, wie im Strafbefehl, die Verurteilung zu 60 Tagessätzen, mithin zu einer Geldstrafe von 8.400€.

Wie erwartet, war der Verteidiger besser vorbereitet. Er begann mit einer Breitseite in Richtung Staatsanwalt: „Wer bei diesem Vorwurf von Nötigung ausgeht, hat (Räuspern) zumindest nicht richtig subsumiert!“. Immer noch an den Staatsanwalt gewandt: „Wer Hausrecht hat, ist aus § 48 Thüringer Personalvertretungsgesetz herzuleiten. Wenn zum Beispiel der LOStA Gera eine Dienstversammlung der Staatsanwaltschaft in der Sparkasse Gera durchführt, und sich jemand danebenbenimmt, hat in dieser Situation nicht der Sparkassendirektor das Hausrecht, sondern der LOStA!“ An diesem Beispiel stelle er ganz klar, wer Hausrecht hatte. Er bescheinigte der Zeugin Sch. eine zielgeleitete und interessengesteuerte Aussage. Rechtsanwalt Haak ersparte sich und dem Staatsanwalt weitere juristische Begründungen, weil für ihn sehr klar und deutlich war, dass der Tatbestand einer Nötigung nicht im mindestens erfüllt war und plädierte für Freispruch.

Nach einer kurzen Unterbrechung verkündete der Richter das Urteil: Freispruch.

Auf den Punkt gebracht, sagte er: „Es fehlt an allem, was eine Nötigung betrifft!“, und mit einem Halbsatz: „Im Gegenteil zur Aktenlage.

Deutlicher geht es nicht? Doch: „Er drohte mit dem, was er darf, der Anwendung des Hausrechts.“

Schon bei seinen ersten Worten zum Freispruch gab es freudige Zustimmung unter (den meisten) Anwesenden, besonders der Gewerkschaftsvertreter. Richter Leitloff schränkte ein, dass die Staatsanwaltschaft sicherlich Rechtsmittel einlegen wird und  es am Landgericht Gera weitergehen wird. Das führt zu hörbaren, fast höhnischen Unmutsbekundungen, gegen die der Richter vorging: „Wir sind hier vor Gericht, bitte nicht solche Äußerungen! Ich muss hier eine Lanze für den Staatsanwalt brechen, dass ist ein junger Kollege, der hat halt seine Meinung.

Natürlich stellen sich viele weitere Fragen: Zur Arbeitsgruppe „Interne Ermittlungen“ der Thüringer Polizei. Zu deren Dienst- und Fachaufsicht. Zur Sachleitungsausübung der Staatsanwaltschaft. Wie ein Richter einen solchen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Gera überhaupt erlassen konnte. Und generell zum „Saalfeld-Komplex“. Darüber soll weiter berichtet werden.

A.S.

03.03.2026, Amtsgericht Pößneck, Außenstelle Bad Lobenstein, Sitzungssaal 106