Nach den beiden ersten Verhandlungstagen der 2. Strafkammer des Landgerichts Erfurt am 04. und 12. Dezember 2020 gegen Peer Br. wegen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Bildern und Videos war noch nicht abzusehen, dass noch weitere vier Verhandlungstage folgen würden. Aus diesem Grund erfolgt die Gerichtsreportage auch verspätet, drei Teile sollten auf jeden Fall ausreichen. Um nicht den Überblick zu verlieren, hier die anschließenden Termine:
Dritter Verhandlungstag: 18. Dezember 2020.
Vierter Verhandlungstag: 06. Januar 2021.
Fünfter Verhandlungstag: 15. Januar 2021.
Sechster Verhandlungstag: 03. Februar 2021.
Dritter Verhandlungstag
Über den Verhandlungstag am 18. Dezember 2020 ist schnell berichtet. Nachdem der ursprünglich für 9 Uhr anberaumt Termin auf 10:45 Uhr verschoben wurde, dauerte die Verhandlung 45 Minuten. Eigentlich sollte Professor Volz sein Gutachten vortragen, auch die Plädoyers waren geplant. Der Vorsitzenden Richter Detlef Hampel stellte seinen Fahrplan vor: Inaugenscheinnahme von Fotos – zum Teil aus Videos herauskopiert – als Beweismittel am Richtertisch. Der Angeklagte stand mit seiner Verteidigerin vorn und wirkte gleichgültig. Anschließend sollte die Exploration durch Professor Volz fortgesetzt werden, er war noch nicht fertig geworden.
Vierter Verhandlungstag – Das Gutachten
Der vierte Verhandlungstag am 06. Januar 2021 sollte um 13:30 Uhr beginnen, da sich aber der Vormittagstermin der 2. Strafkammer bis über Mittag hinzog, wurde auf 14:30 Uhr verlegt. Gemäß richterlicher Anordnung waren im Selbstleseverfahren mehrere Schriftstücke von den Verfahrensbeteiligten zu lesen, so unter anderen das Durchsuchungsprotokoll der Erfurter Wohnung des Angeklagten, dass Festnahmeprotokoll zum Angeklagten vom 10. Dezember 2019 in Serbien und einen Vermerk der Kriminalpolizei Erfurt zu seiner Auslieferung nach Deutschland bei seiner Ankunft in Erfurt am 6. Februar 2020.
Anschließend verlas der Vorsitzende den Auszug des Bundeszentralregisters zum Angeklagten. Er umfasst insgesamt 13 Eintragungen und beginnt 1993 und 1995 mit Betrug und Urkundenfälschung, wobei er zu Geldstrafen verurteilt wurde. 1996 folgten ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, welche zu Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafaussetzung wurde widerrufen. 2001 wurde er wegen Betrugs und Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ebenfalls 2001 erfolgte eine Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornographie in 291 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dazu wurde eine Gesamtstrafenbildung zu vier Jahren und sechs Monaten gebildet. Im Jahr 2002 wurde Peer Br. wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. 2002 erfolgte wiederum eine Gesamtstrafenbildung der zurückliegenden Freiheitsstrafen: fünf Jahre und zehn Monate. Diese Freiheitsstrafe war am 9. Mai 2006 verbüßt. Im August 2006 wurde er erneut wegen des Besitzes von Kinderpornographie verurteilt, die einjährige Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung (!) ausgesetzt und widerrufen.
2014 wurde er vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen schweren mehrfachen sexuellen Missbrauch zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, welche er am 15. März 2017 verbüßt hatte. Er stand bis 2020 unter Führungsaufsicht.
Professor Volz trug anschließend sein Gutachten vor. Er begann mit der Historie des Gutachtens, denn den ursprünglichen Auftrag erteilte das Amtsgericht Erfurt. Da der Angeklagte damals nicht mit ihm sprechen wollte, erfolgte das Gutachten nach Aktenlage, eingeschlossen insbesondere das Gutachten zum Strafprozess in Österreich. Nunmehr gab es am 10. und 18. Dezember 2020 die beiden bereits beschriebenen Explorationen. Beigezogen wurden auch Unterlagen der SOTA, wie er es nannte. Diese Abkürzung ist in Thüringen offiziell nicht gebräuchlich, sie bezeichnet im engeren Sinn den Sozialtherapeutischen Dienst innerhalb einer Justizvollzugsanstalt in Thüringen. Im Vorgutachten zum Verfahren vor dem Landgericht Wiener Neustadt wurde der Angeklagte als Pädophiler des ausschließlichen Typs bezeichnet, der sexuelle Erfüllung nur mit Kindern findet. Zudem wurde eine narzisstische Persönlichkeit festgestellt. Es wurde ein sehr hohes Risiko des Rückfalls für pädophile Taten diagnostiziert.
Aus den Akten des Thüringer Justizdienstes ging hervor, dass die Sozialtherapie des Angeklagten zum 24. März 2016 beendet wurde. Dies basierte auf einer Konferenz der beteiligten Mitarbeiter, weil „er mit den ihm angebotenen Hilfestellungen nicht erreicht werden konnte“. Er wurde als betrügerisch, antisozial, manipulativ und als ausschließlicher Typ des Pädophilen bezeichnet. In der JVA hatte er eine Beziehung zu einem jugendlichen Strafgefangenen. Die Fortführung der Sozialtherapie erschien nicht erfolgversprechend. Als Zwischenfazit zog der Gutachter den Abbruch von zwei Therapien als besonders erwähnenswert, zum einem in der Justizvollzugsanstalt, zum anderen bei Dr. John.
Sodann stellte Professor Volz sein weiteres Gutachten unter den Vorbehalt zweier Hypothesen. Erstens: Wenn die Angaben des Angeklagten im der Hauptverhandlung stimmen, hätte sich eine Entwicklung zu einer heterosexuellen Persönlichkeit ergeben. Zweitens: Wenn seine Angaben nicht stimmen, gab es eine solche Entwicklung nicht. Der Angeklagte schilderte seine Taten bezüglich des Tatvorwurfes als Ersatzfamilie und Sammelleidenschaft.
Zunächst behandelte der Gutachter aber die Frage der Schuldfähigkeit. Damit hielt er sich nicht lange auf. Alle vier Einzelmerkmale für Schuldunfähigkeit liegen nicht vor, der Angeklagte ist voll schuldfähig.
Anschließend ging es um die Frage, ob beim Angeklagten gemäß Paragraph 66 Absatz 1 Nummer 4 Strafgesetzbuch einen Hang zu erheblichen Straftaten vorliegt. Der Gutachter führte aus, dass nach einer langjährigen Haftstrafe wegen einer erheblichen und schweren Sexualstraftat der Angeklagte entgegen den Weisungen der Führungsaufsicht und den Bewährungsauflagen sowie als „HEADS“-Proband nach zwei gescheiterten Therapien zeitnah Kontakt zu einem 9jährigen Jungen aufnahm und ihn gegenüber Dritten als seinen Ziehsohn bezeichnete. Nach umfangreichen und schwer verständlichen methodischen Erläuterungen kam der Gutachter zu dem Schluss, dass beim Angeklagten nach den forensischen und psychoanalytischen Grundlagen die Hangtätereigenschaft gemäß § 66 Absatz 1 Nummer 4 StGB vorliegt. Ebenso bejahte er die hohe zukünftige Gefährlichkeit: „Es ergibt sich ein ungewöhnlich schlüssiges Bild“ schätzte der Gutachter abschließend ein.
Der Vorsitzende stellte anschließend ergänzende Fragen: „Unter den Vorbehalt der beiden Hypothesen – Wie wahrscheinlich ist, dass welche Hypothese zutrifft?“ Diese Frage war nur zu verständlich. Der Gutachter: „In meiner klinischen Erfahrung wäre es der erste Fall eine Umorientierung.“ Richter Hampel: „Welche Erfahrung zu diesem Thema haben Sie?“ Professor Volz: „In 30 Jahren habe ich mit so zwischen 200 und 300 Pädophilen gearbeitet, es gab keinen einzigen Fall einer Umorientierung!“ Der Vorsitzende Richter gab weiter zu bedenken, dass es außer der Taten in Österreich immer „nur“ um Kinderpornographie-Delikte ging und fragte nach: „Würden Sie da immer noch sagen, dass die Prognose zu negativ ist?“ Der Gutachter: „Das größte Problem sehe ich bei der Einschätzung hin zu einer heterogenen Sexualität. Wenn der Proband diesbezüglich nicht die Wahrheit zu seiner Umorientierung sagt, wirkt das hinsichtlich der Prognose noch stärker, denn dann wäre er im hohen Maße manipulativ. Da würde die Prognose noch viel schlechter.“ Richter Hampel fragte weiter nach und wollte wissen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit von „Hands-on-Delikten“ ist, da er überwiegend nur „Hands-off-Delikte“ begangen hatte. Der Gutachter erklärte: „Er hat 2010 ‚Hands-on-Delikte‘ verübt, und zwar gravierend und mehrfach!“ Der Richter bittet den Gutachter um eine konkrete Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten. Professor Volz erklärt dazu: „Der Angeklagte hatte schon früh in seiner Entwicklung kein Interesse an Mädchen und Frauen. Dafür hat er Interesse an männlichen Kindern. Er suchte sich zurückliegend Tätigkeiten im IT-Bereich, welche nicht seinem Beruf entsprechen. Er konsumiert Internet-Pornographie und ist mehrfach wegen Kinderpornographie vorbestraft. Er suchte sich in Österreich eine Stelle in einer Kindereinrichtung, um direkten Umgang mit Kindern zu haben und begeht dort schwere Sexualstraftaten. Als er entlassen wird, bewirbt er sich um eine neue Stelle in Österreich in einer Kindereinrichtung und arbeitet dort zur Probe. Das ist die Suche eines Pädophilen! In der Haft eine klare Diagnose, dann SOTA-Abbruch. Dann die Therapie bei Dr. John – da ist nichts gelaufen. Dann die Geschichte mit dem angeblichen Ziehsohn Luca – unter Führungsaufsicht!“
Staatsanwalt Thon fragte wegen der sexuellen Umorientierung nach. Der Gutachter nochmals: „Das sich die sexuelle Orientierung ändert, ist sehr selten.“
Die Verteidigerin: „Ich habe nur eine Frage: Habe ich das richtig verstanden, dass Sie Ihr Gutachten auf die Hypothesen zur Entwicklung des Angeklagten beziehen?“ – „Ja.“ – „Und das sie selbst dazu keine abschließende Aussage machen können?“ – „Ja.“
Damit endete dieser Sitzungstag.
Fünfter Verhandlungstag – Die Plädoyers
15. Januar 2021. Wieder beginnt die Verhandlung verspätet. Diesmal kommt ein Schöffe später, eine andere Verhandlung hat länger gedauert…
Wie nicht anders zu erwarten, kommen Fragen zu der Beziehung des Angeklagten zu seiner Freundin in Serbien. Zuerst fragt der Vorsitzende nach. Der Angeklagte gibt Auskunft, nennt den Nachnamen dieser Valentina, dass sie 1983 im Haus ihrer Eltern in Sarajevo geboren wurde, dass sie in Belgrad in einer 3-Zimmer-Wohnung lebt, keine Kinder hat und als Köchin arbeitet. Als Zuhörer hat man es im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Erfurt schwer, weil der Abstand zum Richtertisch sehr groß ist. Und wenn das Gericht und die anderen Beteiligten dann die vorhandene Audioanlage nicht nutzen, kommt es fast dem Ausschluss der Öffentlichkeit gleich!
Nachdem der Richter kaum verständlich ein paar ergänzende Frage stellte, fragte auch Richterin Clemens nach: „Wie haben Sie die Valentina kennengelernt?“ Der Angeklagte: „Ich habe sie bei einer Presseveranstaltung kennengelernt, zu der mich ein Bekannter mitgenommen hat.“ Die Richterin fragt weiter nach: „Wenn ich mich richtig erinnere, haben Sie das letzte Mal ausgesagt, dass Sie sie im Internet kennengelernt haben?“ Den Angeklagten trifft ein sehr erstaunter und vorwurfsvoller Blick seiner Rechtsanwältin, er antwortet: „Ja, erst hatten wir Kontakt im Internet, dann auf der Veranstaltung getroffen.“ Richterin Clemens: „Wie viel Mal hatten Sie mit Valentina pro Woche Geschlechtsverkehr?“ – „Einmal.“ – „Von was haben Sie in Serbien gelebt?“ Der Angeklagte: „Ich habe Chat-Moderatoren für Flirt-Portale ausgebildet.“ – „Ihr Verdienst pro Monat?“ – „350 bis 700 Euro.“ „Hat Valentina ein Facebook-Account?“ wollte die Richterin wissen. – „Nein.“ – „Gibt es gemeinsame Fotos?“ – „Ja, bei ihr.“ Die Richterin wollte die Umstände seiner Festnahme wissen. Der Angeklagte: „Ich bin am Grenzübergang von Serbien nach Bosnien festgenommen wurden. Ich wollte nach Bosnien zu einer Konferenz. Ich habe dann die Nacht in einer Polizeistation verbracht, weil man auf Interpol-Dokumente wartete. Dann kam ich in die JVA nach Belgrad.“
Richterin Clemens: „Haben Sie Kontakt zu Valentina?“ Peer Br.: „Nein, ich habe es in Serbien über die Anwältin versucht, hat nicht geklappt.“ Richterin: „Und in Deutschland?“ Der Angeklagte: „Nicht wirklich.“
Jetzt mischt sich Staatsanwalt Thon ein: „Was heißt nicht wirklich?“
Der Angeklagte Br.: „Ich habe es nicht versucht.“
Staatsanwalt Thon: „Wollten Sie mit Valentina Kinder?“
Angeklagter: „Nein, da bin ich zu alt.“
Staatsanwalt Thon: „Und Valentina? Sie ist ja zehn Jahre jünger.“
Angeklagter: „Darüber haben wir nicht gesprochen.“
Richterin Clemens: „Warum haben Sie nicht versucht, mit Valentina in Kontakt zu kommen?“
Angeklagter: „Weil ich Angst hatte, eine Absage zu bekommen.“
Der Vorsitzende: „Wollten Sie in Serbien bleiben?“
Angeklagter: „Ja, da fühlte ich mich wohl, da war ich frei, ich Deutschland fühlte ich mich eingeengt.“
Weiter Richter Hampel: „Auch wegen der Führungsaufsicht und der Auflagen?“
Angeklagter: „Auch das.“
Bevor der Vorsitzende die Beweisaufnahme schloss, stellte er fest, dass es keine Verfahrensabsprachen gegeben hat.
Staatsanwalt Thon begann engagiert mit seinem Plädoyer. Für ihn stand der der Tatvorwurf ohne Zweifel fest. Über 2.000 Bilddateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalt sowie diesbezügliche Videos mit einer Gesamtlaufzeit von 115 Stunden! Der Strafrahmen reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Entlastende Punkte sah er nicht. Belastend kommt die hohe Anzahl der Fotos und die lange Laufzeit der Videos hinzu. Darüber hinaus war den Angeklagten dieses Material auf jedem elektronischem Gerät verfügbar. Eine große Anzahl der Bilder und Videos zeigten schwere sexuelle Missbräuche. Nicht umsonst sind die verletzten Tatbestände im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches angesiedelt, so der Staatsanwalt weiter – es handelt sich um sexuellen Missbrauch. Die Videos zeigten ein stundenlanges Martyrium. Der Angeklagte hatte keine echte Einsicht und keine Reue gezeigt. Im Gegenteil, dem von staatlicher Seite beauftragten Bewährungshelfer Breternitz, der für ihn abgestellt war, lehnt er ab und bezeichnete sein Handeln als Gängelei.
Der Angeklagte hat einschlägige Vorstrafen und stand unter Führungsaufsicht. Er hatte seine Handys und PC/Laptop so verteilt, dass er immer Zugriff auf das Material hatte. Der Angeklagte ist voll schuldfähig. Staatsanwalt Thon beantragte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
Zur Sicherungsverwahrung: Die formalen Voraussetzungen seien gegeben, sowohl der Hang zu erheblichen Straftaten als auch Gefährlichkeitsprognose sind vorhanden. Die Geschichte mit Valentina sei eine Schutzbehauptung, die notwendige Umorientierung ist extrem selten, wie der Gutachter ausführte. Darüber hinaus zeigte er „ein aktives Suchverhalten eines Pädophilen“, wie es der Gutachter ausdrückte. Staatsanwalt Thon weiter zur Begründung seines Antrages auf Sicherungsverwahrung: „Der Angeklagte schilderte seinen Aufenthalt in Serbien als Urlaub. Tatsächlich war es eine Flucht. Er wusste, dass eine Festnahme drohte. Dafür spricht auch der Eindruck des Kriminalbeamten D. bei der Durchsuchung, dass er Angst hatte, festgenommen zu werden. In sozialen Netzwerken gibt sich der Angeklagte immer noch als Erziehungswissenschaftler aus. Auch die Rechtsprechung des BGH rechtfertigt die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Dr. John ist die Therapie völlig entglitten. Es besteht die ernsthafte Erwartung späterer Straftaten.“
Frau Rechtsanwältin Vinz plädierte für eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Erwartungsgemäß will sie für ihren Mandanten keine Sicherungsverwahrung. Die Verteidigerin: „Der Gutachter hat sein Gutachten unter den Vorbehalt von zwei Hypothesen gestellt: Schutzbehauptung oder Wahrheit. Wir haben hier nichts Objektives, was für die erste Hypothese spricht. Darüber hinaus beantrage ich die Anrechnung der ausländischen Untersuchungshaft im Verhältnis 1 zu 3. Mein Mandant hat dort schwere Misshandlungen erlitten, ohne medizinisch behandelt worden zu sein. Ihm war der Kontakt mit der Außenwelt untersagt. Es handelt sich um die 67 Tage in Auslieferungshaft vom 10.12.2019 bis 05.02.2020!“
Daraufhin eröffnet der Vorsitzende wieder die Beweisaufnahme. Der Angeklagte wird zu den Haftbedingungen in Serbien gehört. Er gibt an: „Im Haftraum waren acht statt vier Gefangene. Es gab einen 24stündigen Einschluss. Es gab nur offene Duschen. Medizinische Betreuung gab es nur, wenn man tot ist oder wenn man umfällt. Es gab keine psychologische Betreuung. Die Justizbeamten liefen in Kampfuniformen mit Schlagstöcken rum. Die Versorgung war schlecht. Es war nicht unüblich, dass Gefangene geschlagen wurden. Nachts kamen 12 bis 14 Justizbeamte rein und haben den Knüppel tanzen lassen. Von einem Mitgefangenen bin ich sexuell missbraucht worden, habe jetzt noch eine Schleife im Kopf.
Die Widersprücklichkeit der Aussagen des Angeklagten waren hier besonders deutlich: War Serbien nicht das Land, indem er sich endlich frei fühlte? Frei von Bevormundungen und Gängelei? – Naja.
Nach einer kurzen Unterbrechung verkündet das Gericht, dass ein weiterer Fortsetzungstermin notwendig wird. Bis dahin würden die Unterlagen zur Aufnahme und Gesundheitsprüfung von der Justiz in Thüringen angefordert. Seine Verteidigerin erklärt, dass ihr Mandant den medizinischen Dienst der JVA umfassend von der Schweigepflicht entbindet.
Sechster Verhandlungstag – Das Urteil
Am Mittwoch, den 3. Februar 2021 beginnt um 13 Uhr der letzte Verhandlungstag. Der Vorsitzende Richter teilte zu Beginn mit, dass die mit Fax angeforderten Unterlagen aus der JVA Suhl-Goldlauter noch nicht eingegangen sind. Er hatte eine Zeugin geladen, die auch erschienen war und als erstes gehört wurde. Es handelte sich um Katja M., eine Psychologin aus der JVA Suhl-Goldlauter. Sie berichtete unter Beiziehung ihrer Aufzeichnungen, dass ihr am Freitag, den 7. Februar 2019 gegen Mittag mitgeteilt wurde, dass der jetzt angeklagte Peer Br. vom LKA mit dem Vermerk eingeliefert wurde, psychisch auffällig zu sein. Routinemäßig erfolgt in solchen Fällen, so die Zeugin, ein Termin beim Psychologischen Dienst. Herr Br. berichtete ihr, dass er zwei Monate zuvor in Serbien verhaftet wurde, in einer 10-Mann-Zelle untergebracht war und Schläge erhielt, sexuelle Übergriffe gegen sich erdulden musste und erpresst wurde. Weiter berichtete er ihr, immer Angst zu haben, wenn sich die Haftraumtür öffnet. Das nächste Gespräch fand am 19. Februar statt, er hatte ein reguläres Gespräch beantragt. Dabei hat er von Alpträumen und Flashbacke berichtet. Über konkrete Inhalte hat er nicht berichtet, es hat sich aber auf die Zeit in Serbien bezogen. Weiter, so die Zeugin, sagte er ihr, dass er Panik und Angst davor hat, wenn sich zu viele Häftlinge im Haftraum befinden.
Der Vorsitzende Richter fragt nach, ob er über Verletzungen berichtete. Die Zeugin: „Ja, er hat über eine Verletzung am Auge berichtet, und dass er immer schwarze Punkte sieht. Das sollte auch in Zusammenhang mit Serbien stehen.“ Die Verteidigerin fragt nach: „Hat er etwas von sexuellen Misshandlungen erzählt?“ Die Zeugin: „Ja, er hat von sexueller Nötigung gesprochen.“ Richter Tietjen fragte nach, wann die Zeugin zum letzten Mal mit den Angeklagten in Kontakt stand. Die Zeugin: „Als ich mir bei ihm die Schweigepflichtentbindung geben ließ, vor ein paar Tagen.“
Anschließend fragte der Staatsanwalt: „Hat er über Beziehungen gesprochen?“ Die Zeugin macht darauf aufmerksam, dass diese Frage nicht von ihrer Schweigepflicht-Entbindung gedeckt ist, worauf der Angeklagte dies mündlich und zu Protokoll erklärte. Die Zeugin daraufhin: „Er hat über eine Valentina berichtet, er hat über eine sehr glückliche Beziehung berichtet und hatte beschrieben, das er Sorge hatte, wieder Kontakt mit ihr aufzunehmen.“
Da es keine weiteren Nachfragen und auch keine weiteren Beweisanträge gab, schloss der Vorsitzende die Beweisaufnahme und bat erneut um die Plädoyers.
Staatsanwalt Thon nimmt Bezug auf das erste Plädoyer und fasst nochmals zusammen. Dabei fiel auf, dass er sowohl methodisch als auch rhetorisch viel schlechter agierte. Er war phasenweise sehr schlecht zu verstehen, weil er nuschelte. Die Anrechnung der 57 Tage Auslieferungshaft im Verhältnis 1 zu 3 lehnte er ab, da er sich diese Zeit durch seine Flucht selbst zuzurechnen hatte. Er zitierte ein nicht näher genanntes Urteil, nachdem eine Fluchtvorbereitung und Flucht zum Versagen der Anrechnung der Auslieferungshaft führen könne. Ansonsten bleib er beim Antrag aus dem ersten Plädoyer.
Frau Rechtsanwältin Vinz nahm auch Bezug auf ihr erstes Plädoyer, bemerkte aber zuerst: „Mit Verwunderung nehme ich zur Kenntnis, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft bereit ist, hinzunehmen, was in ausländischen Haftanstalten mit Gefangenen geschieht.“
Nach einstündiger Beratung verkündete das Gericht das Urteil: Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Serbien-Haft wird im Verhältnis 1:2 angerechnet. Eine Sicherungsverwahrung wird nicht ausgesprochen.
Zu Gunsten des Angeklagten würde seine Geständigkeit gerechnet. Die zwei Jahre und sechs Monate seinen am oberen Rand des Möglichen. Der Vorsitzende: „Beim Antrag der Staatsanwaltschaft fehlte uns die Luft nach oben für die ganz schweren Fällen.“
Die Sicherungsverwahrung wurde abgelehnt, weil der Gutachter zu schematisch vorgegangen sei. Weiter der Vorsitzende: „Die einzige Tat, über die wir hier bezüglich der Gefährlichkeit sprechen, ist zehn Jahre her.“ Und zum Angeklagten direkt gerichtet: „Man kann Ihnen keine schweren sexuellen Handlungen vorwerfen, ohne den Besitz von Kinderpornographie zu bagatellisieren. Was für Sie spricht, ist, dass sie fünf Jahre Freiheitsstrafe verbüßt haben.“ Und wieder in den Raum gerichtet: „Wir halten das Gutachten für nicht ausreichend belastbar. Es bleibt nach derzeitiger Sicht für uns kein Raum. Es ist uns ein bisschen Unwohl…“
Damit war die Verhandlung geschlossen.
Was bleibt? Nach diesem seltsamen Urteil mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung, sowohl zur Höhe der Freiheitsstrafe, als auch zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung ein Wort zum Vorsitzenden Richter Hampel: Wenn Sie den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften nicht bagatellisieren wollen – dann tun Sie es einfach nicht!
Ein Wort zur Staatsanwaltschaft: Wenn sich andeutet, dass die Schilderungen des Angeklagten zu dieser Valentina entscheidend für den Ausspruch einer Sicherungsverwahrungen seinn würden, hätten intensivere Ermittlungen zu ihr geführt werden müssen! Spätestens seit dem Gutachten war klar, wohin die Reise gehen würde. Die Verhandlung ist wegen geringfügiger Details mehrfach vertagt worden, auf ein oder zwei Wochen mehr wäre es auch nichtmehr angekommen. Eine vermutete Schutzbehauptung mit Tatsachenfeststellungen zu entkäften, das wäre nicht einfach gewesen. Aber der Versuch wäre es Wert.
Ein Wort an die Verantwortlichen der Polizei: Wenn es nicht möglich ist, solche Ermittlungen stringent zu führen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ist in den letzten Jahren sehr viel schief gelaufen. Insbesondere sollte man bedenken, dass keine ernsthaften Ermittlungen geführt wurden, um in Erfahrung zu bringen, ob Peer Br. kinder- und jugendpornographische „Schriften“ verbreitet hat. Die Verbreitung ist der qualifizierender Tatbestand. Der Angeklagte mit der gezeigten kriminellen Energie, dem IT-Wissen und der IT-Ausstattung ist ein potentieller Kandidat für den Tatbestand der Verbreitung.
Dazu müssten die Staatsanwaltschaft und die Polizei aber konkret ermitteln und die entsprechenden Datenträger tatsächlich auswerten.
Dazu gehört natürlich auch eine Strafkammer, die angemessen mit den Tatbestand umzugehen weiß. Neben gewissen Kenntnissen zu den Tatmitteln gehört auch eine Empathie zu den eigentlichen Opfern – den massenhaft für die Fotos und Videos missbrauchten und misshandelten Kindern! Eine gute Gelegenheit wäre gewesen, als das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten die Fotos und Videos in Augenschein nahm. Eine Nachfrage des Gerichts, am konkreten Foto festgemacht, ob der Angeklagte „sich so seine Ersatzfamilie vorstelle“ oder warum er diese Bilder und Videos für sammelwürdig hält, wäre geboten gewesen.
In der mündlichen Urteilsbegründung vom Vorsitzenden Richter zu hören, „die Bilder seien von verstörender Intensität“, war an der Grenze des Erträglichen.
(18.12.2020, 05.01.2021, 16.01.2021 und 05.02.2021, 2. Strafkammer am Landgericht Erfurt, Schwurgerichtssaal)