Das geht gar nicht!

Staatsanwältin Neuland im Gespräch mit Prof. Volz. Vorn die Nebenklage-Anwältin. (Bildrechte bei www.gerichtsalltag.de)

Die 4. Strafkammer am Landgericht Erfurt unter der Vorsitzenden Richterin Martina Hornstein-Engers tagte am 23. Februar 2021 ab 9 Uhr im Schwurgerichtssaal. Eigentlich war ein anderer Sitzungssaal vorgesehen, aber aufgrund des zu erwartenden hohen Medieninteresses wurde in den größten (und schönsten) Sitzungssaal verlegt. Der Grund war schon der Berichterstattung im Vorfeld zu entnehmen: Ein Polizeibeamter der Thüringer Polizei war der schweren und gefährlichen Körperverletzung angeklagt. Bereits am 1. September 2020 war in der Thüringer Allgemeinen unter der Überschrift: „Ex-Partnerin Gesicht zerschnitten: Haftbefehl gegen Thüringer LKA-Beamten“ zu lesen, dass der vom Dienst suspendierte Polizeibeamte seine ehemalige Lebensgefährtin mit einem Messer schwer im Gesicht verletzt hatte. Er soll ihr am Tag zuvor auf einen Parkplatz aufgelauert und sie sodann angegriffen haben. Zuerst hatte er sie niedergeschlagen, dann mehrfach weiter auf sie eingeschlagen, um ihr danach mehrere tiefe Schnitte mit einem Messer im Gesicht beizubringen. Anschließend wurde bundesweit nach ihm gefahndet, bis er schließlich von einem Spezialeinsatzkommando in Braunschweig festgenommen werden konnte.

Der Angeklagte Daniel P. mit seinem Verteidiger. (Bildrechte bei www.gerichtsalltag.de)

Das Amtsgericht Erfurt erließ Haftbefehl gegen ihn, da der Verdacht bestünde, er habe die Tat begangen, um das Gesicht seiner Ex-Partnerin dauerhaft zu entstellen. Der Angeklagte Daniel P., lange  als Personenschützer tätig, davon aber die letzten Jahre fast immer „dauerkrank“, wurde von Rechtsanwalt Sven Haak vertreten. Das machte Sinn, denn er ist in erster Linie Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Beamtenrecht, Hochschulrecht und Prüfungsrecht). Obwohl es um einen Strafprozess vor dem Landgericht ging, schien schon mit der Auswahl des Verteidigers einiges klar zu werden: Die Eigenschaft als Polizeibeamter sollte weiterhin eine Rolle spielen.

Der 44jährige Angeklagte wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt und von drei Justizbeamten bewacht. Besondere Handfesseln trug er auch während der Verhandlung. Dies war wohl seiner speziellen Ausbildung als Personenschützer und einer Gefährlichkeit, die sich aus der zur Last gelegten Tat ergab, anzurechnen.

Zu Verhandlungsbeginn gab die Vorsitzende ihre sitzungspolizeiliche Anordnung für diese Verhandlung bekannt: Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes war während der gesamten Verhandlung zwingend, auch, und dass ist die wichtige und folgenreiche Abweichung zu der bis dahin bekannten Praxis – auch für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten und auch, wenn die- oder derjenige gerade das Wort ergriff!

Um nicht missverstanden zu werden: Die Hygienekonzepte zur Coronaeindämmung haben meine volle Unterstützung. Selbstverständlich hatten alle Personen der sogenannten Saalöffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz getragen, sowohl die Medienvertreter, als auch Zeugen und andere Anwesende. Die unmittelbaren Prozessbeteiligten legten nach bisheriger Praxis am jeweiligen Sitzplatz den Mund-Nasen-Schutz ab. Die Aufrüstung der Gerichtssäle mit abtrennenden und schützenden transparenten Seitenwänden ist bereits am Anfang der Pandemie erfolgt. Für das Landgericht Erfurt gilt: „In allen öffentlichen Bereichen des Landgerichts Erfurt gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In den Sitzungssälen gilt die Anweisung der Vorsitzenden. Zur Minimierung der Infektionsgefahr ist im gesamten Gebäude ein Mindestabstand von 1,50 m zu jeder anderen Person einzuhalten.“

Das Gericht ging mit Vorbild voran und bereits bei den ersten Worten war klar, dass es eine schwierige Sache sein würde, der Verhandlung zu folgen. Der Schwurgerichtssaal hat hohe Decken und der Abstand zum Zuschauerbereich ist groß. Über eine Entfernung von zirka 15 Meter einer Person zuzuhören, welche einen Mund-Nasen-Schutz trägt, ist fast nicht möglich. Das wurde sofort deutlich, als Staatsanwältin Neuland die Anklage verlas. Obwohl sie sich wirklich Mühe gab, war von diesen etwa 15 Minuten dauernden Vortrag fast nichts zu verstehen, nur Bruchstücke konnten wahrgenommen werden. Ein Blick nach rechts und links ergab, dass auch die anderen Pressevertreter fast verzweifelten – und da saßen wir in der ersten Reihe! Selbst ein Aufstehen und Herantreten zur abgrenzenden Balustrade von einer Journalistin brachte offensichtlich keine Besserung. Erschwerend kam hinzu, dass ein monotones Gebläsegeräusch einer Klima- oder Lüftungsanlage die ohnehin mangelhafte Akustik noch weiter verschlechterte. Wie bereits mehrfach in anderen Gerichtsreportagen kritisiert, ist die Audiotechnik am Landgericht Erfurt miserabel. Entweder wird sie schlecht bedient, ist ungenügend abgestimmt oder einfach nur Schrott. Die Folge: Die unterstützende Audiotechnik wird nicht genutzt oder das Ergebnis beim Nutzen ist eher negativ! Wenn das Landgericht dies als eine Beschwerde eines Journalisten sehen möchte. Ja, dieser Zustand ist nur schwer zu ertragen. Welche Folge hat eine sehr schlechte Hörbarkeit der einzelnen Aussagen? Für die unmittelbaren Prozessbeteiligten keine spürbaren.

Und für die Saalöffentlichkeit? Für die Vertreter der Medien sind das Gehörte und Gesehene während der öffentlichen Hauptverhandlung die einzigen unmittelbaren Informationsquellen. Die mdr-Kollegin Cornelia Hartmann hatte die gute Idee, den Pressesprecher der Erfurter Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen, vor Prozessbeginn zu interviewen – er nannte bereits die Hauptanklagepunkte, auf die auch ich mich gern stützte. Danke.

Ansonsten kommt es schon fast eines Ausschlusses der Öffentlichkeit gleich, wenn im Zuschauerraum einer öffentlichen Hauptverhandlung das gesprochene Wort kaum zu hören ist. Dieser Ausschluss ist möglich und in Paragraphen 171a  und  171b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Paragraph 48 Jugendgerichtsgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt Paragraph 169 Absatz 1 Satz 1 GVG, und das aus gutem Grund: Die Öffentlichkeit der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht stellt eine grundlegende Einrichtung des Rechtsstaates dar! Durch sie wird sichergestellt, dass Strafverfahren der Kontrolle der Allgemeinheit unterliegen und sich die Bevölkerung  – direkt oder durch die Medienberichterstattung – darüber informieren kann.

Nun zu den Einschränkungen durch den Mund-Nasen-Schutz in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Strafsachen. Welche Folgen hat es, wenn die Richterin, der Verteidiger, die Staatsanwältin und der Angeklagte beim Sprechen einen Mund-Nasen-Schutz tragen? Die nach Paragraph 169 GVG zu gewährleistende Öffentlichkeit der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht stellt eine grundlegende Einrichtung des Rechtsstaates dar, weil durch sie sichergestellt wird, dass die Justizverfahren der Kontrolle der Allgemeinheit unterliegen und sich die Bevölkerung über das geltende Rechtswesen informieren kann. Dass man die Beteiligten durch den Mund-Nasen-Schutz bedeutend schlechter hört, ist oben beschrieben. Was nimmt man optisch wahr? Zu sehen sind die Augen, die Augenbrauen, die Stirn, die Haare. Verdeckt sind der Mund, die Mundwinkel, die Lippen, die Nase, Teile beider Gesichtshälften. Dass man in Gesichtern „lesen“ kann, ist schon lang bekannt. Ohne hier umfassend auf Grundlagen der Kommunikationspsychologie eingehen zu wollen, sind in diesem Zusammenhang aber einige Informationen wichtig. Der Psychologe Paul Ekman entdeckte in den 1960er Jahren, dass bestimmte Emotionen überall auf der Welt gleich sind und von jedem Menschen verstanden werden können. Er begründete, dass es sieben Basisemotionen gibt, die durch unterschiedliche Bewegungen der Gesichtsmuskulatur (Mimik) ausgedrückt werden: Freude, Wut, Angst, Ekel, Trauer, Überraschung und Verachtung. Ekman entwickelte ein System, mit dem Gesichtsausdrücke entschlüsselt und beschrieben werden. Es heißt „Facial Action Coding System“, kurz FACS, und beschreibt insgesamt 44 kleine Muskelbewegungen im Gesicht. Dieses System hilft bei der Erkennung von Emotionen und macht es möglich, Mimik zu deuten (Mimikanalyse). Für dieses „Lesen“ in einem Gesicht sind die Mikroexpressionen besonders bedeutsam: Sie blitzen ganz kurz auf, sind kürzer als ein Wimpernschlag, und vom Menschen nicht zu steuern. Weil das limbische System Informationen schneller verarbeitet als das Großhirn, sind dies Momente einer unkontrollierbaren nicht steuerbaren Kommunikation.

Welche Auswirkungen hat also das Tragen eines Mund-Nasenschutzes? Dies soll sich hier auf die Auswirkungen bezüglich des Angeklagten beschränken, sowohl als Sprecher (Sender), als auch als Zuhörer/Beobachter (Empfänger).

Dazu wurde die Profilerin und Facereaderin Sabrina Rizzo befragt. Sie arbeitet seit vielen Jahren als Verhandlungs- und Verhaltensexpertin und Expertin für nonverbale Kommunikation. In Thüringen hat sie an der Aufklärung des Mordes an Stefanie D. mitgearbeitet. Mit ihren Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit Mordkommissionen der Kriminalpolizei und den zuständigen Staatsanwaltschaften sagte sie zu der geschilderten Situation im Erfurter Schwurgerichtssaal, dass dies so wäre, „als wenn man im Gerichtssaal Scheuklappen trage.“ Und weiter Frau Rizzo: „Stellen Sie sich vor, sie verdunkeln einen Gerichtssaal. Man nimmt sich die Möglichkeit, die nonverbale Kommunikation zu beobachten, somit Lügenindizien zu erkennen und schenkt den Angeklagten gleichzeitig eine Art Schutzschild. Die weinigsten sind notorische Lügner, deshalb fühlen wir uns im Moment einer Lüge unsicher. Das spiegelt sich in der Mimik und der Körpersprache wider. Hat der Lügner allerdings eine Maske auf, fühlt er sich im Moment der Lüge geschützter, dass hat wiederum Einfluss auf unsere Körpersprache, die lockerer bleibt als ohne Visier. Der Mund-Nasen-Schutz wirkt tatsächlich wie eine Maske. Eine Maske, hinter der man sich anders verhält. Und das hat auch Auswirkungen auf die Körpersprache des Betreffenden.

Zurück zur Verhandlung. Neben Staatsanwältin Neuland hatte als Gutachter Professor Dr. med. Hans-Peter Volz (Werneck)  ebenso Platz genommen, wie Rechtsanwältin Annekatrin Vollrath für die Nebenklägerin.

Nach dem Verlesen der Anklage ergriff Rechtsanwalt Haak das Wort. Er erklärte, dass sein Mandant umfangreich aussagen wolle, zuvor müsse er jedoch Einiges erläutern. Der Angeklagte sei nicht mehr im Polizeidienst, mit Wirkung vom 1. Februar 2021 sei er in den Ruhestand versetzt worden: „Seit Jahren versucht mein Mandant, in den Ruhestand versetzt zu werden, wir mussten es gerichtlich durchsetzen. Das LKA ist da nicht zu verstehen. Und jetzt versuchen sie, meinen Mandanten die Versorgungsbezüge um 50 Prozent zu kürzen. Er erhält ab 1.02.2021 1.800 € Versorgungsbezüge, davon muss er 800 € Unterhalt und 300 € an die privaten Krankenkasse zahlen. Da bleibt nicht genügend zu leben übrig.

Der Rechtsanwalt war verhältnismäßig gut zu verstehen. Dann fing der Angeklagte an zu reden, ihn verstand man gar nicht. Nach zehn Minuten gab es einen kurzen Wortwechsel zwischen der Vertreterin der Nebenklage und Rechtsanwalt Haak. Es ging um die Zahlung von 10.000 € an die Ex-Partnerin als Schadensausgleich, die wohl der Vater des Angeklagten für ihn gezahlt hatte, zumindest in einer ersten Rate von 5.000 €, darauf hatte man sich außergerichtlich geeinigt. Dann sprach wieder der Angeklagte, zu verstehen war er so gut wie nicht.

Das geht gar nicht!

Mit diesem Resümee hatte ich mich nach etwas mehr als einer Stunde entschieden, der weiteren Verhandlung nicht mehr zu folgen und habe den Gerichtssaal verlassen.

Bis zum 31. März 2021 waren noch fünf weitere Termine anberaumt…

(23.02.2021, 09:00 Uhr, 2. Strafkammer am Landgericht Erfurt, Schwurgerichtssaal)

A.S.