Am Dienstag, den 16. März 2021 war viel los vor dem Amtsgericht in Pößneck. Zwei Fahrzeuge einer Spezialfirma standen vor dem Gerichtsgebäude, die Wände rechts und links der Türen waren nass. Wie die Ostthüringer Zeitung berichtete, waren die Fassaden des Eingangsbereiches vermutlich in der Nacht zum Montag mit acht Hakenkreuzen unterschiedlicher Größe mit schwarzer Farbe beschmiert worden. Ein Polizeibeamter sicherte noch den Tatort ab. Am Vortag hatte die Kripo die Beweissicherung durchgeführt.
Im Verhandlungssaal 1 im zweiten Obergeschoß war davon nichts zu spüren. Um 10:00 Uhr stand bereits der zweite Hauptverhandlungstermin vor dem Strafrichter an. Der 9-Uhr-Termin wurde nach knapp einer Stunde vertagt, weil ein Zeuge nicht erschienen war.
Dieter Marufke, der Direktor des Pößnecker Amtsgerichts, war von den davorliegenden Ereignissen unbeeindruckt. Mit einer gelassenen Heiterkeit vor und nach der Sitzung führte er ruhig und souverän durch die Verhandlung. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Gera, Amtsanwalt Ralf Kalski, und der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Ralf Weber, kannten sich und den Richter offensichtlich gut, was zur allgemein angenehmen Atmosphäre im Gerichtssaal beitrug.
Angeklagt war der 43jährige Christoph K., wahrlich kein Unbekannter bei Gericht. Er erschien mit in seiner Alltagskleidung, mit der er gut und gerne auch auf einen Schrottplatz arbeiten könnte. Auch aus der Entfernung konnte man gut sehen, seine Hände und Fingernägel waren sehr schmutzig. Mit dunklen ungekämmten Haaren und unrasiert machte der schmächtige Mann äußerlich keinen guten Eindruck.
Die Staatsanwaltschaft warf ihm eine ganze Reihe von Delikten vor, welche durch eine Aktion entdeckt wurde: Er war am 1. August 2020 mit seinem Moped S 51 mit zirka 100 km/h durch die Ortschaft Rockendorf gefahren und ist so einer Polizeistreife aufgefallen. Die fuhr natürlich hinterher und er ergriff die Flucht, indem er über Rad- und Fußwege mit stark überhöhter Geschwindigkeit versuchte, zu entkommen. Dabei fuhr er leichtsinnig, rücksichtlos und ohne zu zögern. Zum Glück passierte nichts. Nachdem die Polizeibeamten ihn kurzzeitig aus den Augen verloren, verfolgten sie ihn in der Ortslage Krölpa weiter. Als er merkte, dass ein Davonkommen unmöglich war, gab er auf und wurde durch die Polizei gestellt.
Die Beamten stellten einen Blutalkoholwert von 0,25 Promille fest, außerdem schlug der Drogenschnelltest an. Er war nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis (Paragraph 21 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz). Für das Moped hatte er keine Haftpflichtversicherung (Paragraph 6 Absatz 1 Pflichtversicherungsgesetz), dass Versicherungskennzeichen, welches nach oben gebogen war, gehört an ein anderes Moped (Paragraph 267 Strafgesetzbuch – Urkundenfälschung), er hatte es gefunden und an sein Moped angeschraubt (Unterschlagung – Paragraph 246 Strafgesetzbuch).
Nach der Anklage erläuterte Richter Marufke für die Zuhörer den relativ neuen „Renn-Paragraph„: Der Gesetzgeber hatte Ende 2017 den neuen Tatbestand des Paragraph 315d – verbotene Kraftfahrzeugrennen – in das Strafgesetzbuch aufgenommen. In der dritten Variane (§ 315d Absatz 1 Nr. 3) wurde auch das „Rennen gegen sich selbst“ unter Strafe gestellt. Das trifft meist auch auf die sogenannte Polizeiflucht zu, wie das Oberlandesgericht Stuttgart 2019 feststellte.
Richter Marufke machte darauf aufmerksam, dass die Staatsanwaltschaft das Moped des Angeklagten auf zirka 500 € schätzte und ihn zurückgegeben hat. Er verwies auf die Fotos vom Fahrzeug und war der Meinung, dass es gut das drei- bis vierfache wert sei. Der Angeklagte widersprach nicht, denn der Richter vertrat die Auffassung, dass es eigentlich der Einziehung unterlag.
Der anschließende kurze Dialog zwischen Angeklagten und Richter soll kurz widergegeben werden.
Richter: „Wo wollten Sie damals hin?“
Angeklagter: „Nach Triptis, eine Bekannte besuchen.“
Richter: „Was haben Sie gedacht, als Sie die Polizei bemerkten?“
Angeklagter: „Scheiße!“
Richter: „Sind Sie auch gefährlich gefahren?“
Angeklagter: „Das war schon leichtsinnig.“
Richter: „Mich wundert auch der Drogenkonsum. Sie haben nichts ausgelassen – am Moped alles rumgebastelt, Drogen, Alkohol, Vorstrafen, alles unter Bewährung…“
Angeklagter: „Ich habe ja das Moped wiedergekriegt und habe alles verkauft, was fahren kann und hab mir ein E-Bike gekauft.“
Das sollte wohl eine Art einer gelobten Besserung gewesen sein.
Der 24jährige Polizeibeamte Benjamin S. sagte anschließend als Zeuge aus und bestätigte die Anklagepunkte. Rechtsanwalt Weber legte aber in der Befragung Wert auf die Tatsache, dass sein Mandant sofort geständig war, auch einräumte, am Vorabend einen Joint geraucht und ein Bier getrunken zu haben.
Der Richter stellte fest, dass der Angeklagte unter Bewährung steht und die Bewährungshelferin nicht geladen wurde, da er trotz 15 Vorladungen kein einziges Mal erschienen war. Sodann verlas er den umfangreichen Auszug aus dem Bundeszentralregister mit insgesamt 19 Eintragungen. Die ersten Vorstrafen – er war damals 16 Jahre, waren gemeinschaftlicher Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliche Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Ein Delikt stach gravierend heraus: 1999 wurde er wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er hatte bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall den Tod von zwei Menschen verursacht!
Die Wirkung auf dem Angeklagten war damals scheinbar nicht besonders groß: Schon drei Jahre später wurde er wieder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Es folgten BtM-Delikte, Hehlerei und immer wieder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Sowohl die Jugendstrafe – zuerst auf Bewährung ausgesetzt – als auch diverse exorbitant hohe Tagessatz-Strafen hatte er zwischenzeitlich „abgesessen“. Bei einen seiner letzten Verkehrsdelikte verursachte er einen Unfall, bei dem er selbst schwer verletzt wurde und längere Zeit im Rollstuhl saß. Jetzt war er aber wieder genesen…
Über seinen Rechtsbeistand räumte der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe ein, war also voll geständig. Das war auch der einzig positive Punkt, den der Staatsanwalt bei seinem Plädoyer benennen konnte. Er forderte unter Einbeziehung von zwei früheren Geldstrafen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe. Er resümierte: „Ich finde es in über 20 Jahren, in denen ich den Job hier mache, schon eine ganze Nummer! Als mehrfacher Bewährungsversager kann ihm weder eine positive Kriminalprognose, noch eine positive Sozialprognose gestellt werden, sodass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Frage komme.“
Darüber hinaus beantragte er eine isolierte Sperrfrist für den Erwerb des Führerscheins.
Rechtsanwalt Weber fiel es sichtlich schwer, etwas Positives zu finden: „Die alte Sache mit den zwei Toten, das ist über 20 Jahre her, das war eine echte Jugendsünde. Das würde ich nicht mehr berücksichtigen. Und beim Fahren unter Alkohol und Drogen – die Werte waren sehr gering, und wenn er die Polizei nicht selbst darauf aufmerksam gemacht hätte, wär es wahrscheinlich gar nicht angezeigt worden. Ansonsten stelle ich die Strafzumessung in das Benehmen des Gerichts.“
Richter Marufke verkündete das nicht überraschende Urteil – er entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft: Ein Jahr und sieben Monate Freiheitsstrafe, die Verwaltungsbehörde wurde zudem angewiesen, eine Fahrerlaubnissperre von drei Jahren auszusprechen. Der Richter: „Rausgeflogen ist das Fahren unter Beeinflussung von Alkohol und Drogen. Das konnte in der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden.“ Und direkt an den Angeklagten gewandt: „Wenn man das so betrachtet – Da entsteht der Eindruck: Das ist mir scheißegal! Sie haben den Tod von zwei Menschen verursacht. Da verlange ich von Jemand, der sowas erlebt hat, auch nach einen eigenen schweren Unfall, ein anderes Verhalten! Und dann sowas, und alles zusammen, Drogen, Alkohol und so weiter. Es wäre Anderen zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht zu vermitteln, Ihnen nochmal Bewährung zu geben.“
Dem kann man nur zustimmen.
A.S.
16.03.2021, 10:00 Uhr – Amtsgericht Pößneck, Saal 1