„Wir müssen hier nicht alles glauben.“ Ein Vormittag – Alltag der Berufungskammer.

Das Erfurter Landgericht aus Richtung Petersberg. Bildrechte bei www. gerichtsalltag.de

Gerichte wurden bisher selten aus der Perspektive des Arbeitsplatzes betrachtet. Über die Architektur der Gebäude allgemein, aber auch konkret, kann man viel erfahren. Die Lage des Gerichtsgebäudes in der Stadt ist aber untergeordnet, wird wenig beachtet. Da hat das Landgericht Erfurt für Beschäftige und dort häufig Tätige viel zu bieten: Unmittelbar am Domplatz gelegen, in zentraler Lage der Landeshauptstadt, nebenan ein Parkhaus, in der Nachbarschaft der Mariendom und die Severiekirche. Das Justizzentrum mit Staatsanwaltschaft und Amtsgericht ist nur wenige Fußminuten entfernt. Im Schutz der Citadelle Petersberg wirkt das Landgericht trotz imposanter Ausmaße eher unscheinbar.

Hier tagt auch die 4. (kleine) Strafkammer. Für den 21. Mai 2019 standen für die Vorsitzende Richterin Martina Hornstein-Engers und den beiden Schöffinnen drei Verhandlungen auf der Verhandlungsliste:

09:00 Uhr

Dolvina A.

Tatvorwurf: räuberischer Diebstahl u. a.

11:00 Uhr

Gilbert Günter M.

Tatvorwurf: Hehlerei

13:00 Uhr

Andre B.

Tatvorwurf: Beleidigung

Berufungskammern haben für Beobachter gewisse Vorteile: Zum zweiten Mal wird über die gleichen Taten befunden, eine neue Sichtweise kommt hinzu. Die Berufung vor dem Landgericht ist eine neue Tatsacheninstanz. Angeklagte und ihre Strafverteidiger nehmen das Recht wahr, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, ihren Standpunkt erneut darzulegen. Die Kenntnis der erstinstanzlichen Verhandlung ist für nicht zwingend.

Die Anklagen an diesem Frühlingsdienstag wurden von Staatsanwältin Steffi Herb vertreten.

Der erste verhandelte Fall sollte um „räuberischen Diebstahl u.a.“ gehen. Die Angeklagte erschien nicht zur Verhandlung. Frau Dr. Stefanie Ernst, ihre Verteidigerin, wusste nicht, wo sie war. Das Gericht stellte fest, dass die Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde. Die Verteidigerin erklärte, keine Vertretungsvollmacht zu haben. Darauf beantragte die Staatsanwältin, die Berufung gemäß Paragraf 329 Strafprozessordnung zu verwerfen. Das ist die Rechtslage beim Ausbleiben der Angeklagten. Frau Hohnstein-Engers: „Ich bereite dann das Verwerfungsurteil vor. Ich bin gleich wieder da. Sie können hier bleiben.“ Die beiden Schöffinnen verblieben im Sitzungssaal, denn bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit (Paragraf 76 1 Gerichtsverfassungs-gesetz).

In der Pause unterhielten sich die Verteidigerin und die Staatsanwältin über die Angeklagte: Sie war drogenabhängig, hatte ganz offensichtlich in der Vergangenheit zahlreiche Diebstähle als Beschaffungskriminalität begangen, war gerichtsbekannt. Die Staatsanwältin hatte bereits ein neues Strafverfahren gegen sie dabei. Davon wusste die Verteidigerin nichts. Ihre letzte Kenntnis war, dass ihre Mandantin im Februar dieses Jahres eine Therapie antreten sollte. Richterin Honstein-Engers kam zurück und hörte interessiert zu. Es entspann sich ein Dreiergespräch, das von großer Sachlichkeit geprägt war: Alle Drei waren sichtlich bemüht, etwas Gutes für die Angeklagte zu tun. Nach Aktenlage sollte die Angeklagte für 24 Wochen zu einer stationären Therapie in eine Klinik in Norddeutschland aufgenommen werden. Die Richterin: „Ich rufe da jetzt mal an, ob sie da ist. Wir wollen ihr kein Unrecht tun.“ In der Telefonpause kam die zuständige Bewährungshelferin zum Termin. Die Richterin kam wenig erfolgreich zurück: „Die haben ein falsches Verständnis von Datenschutz, aber zwischen den Zeilen – sie ist nicht dort.“ Da konnte die Bewährungshelferin ergänzen. Die Angeklagte war Ende letzten Jahres in Mühlhausen zur Entgiftung, eine Voraussetzung für den Beginn einer Therapie, dort hat sie aber abgebrochen. Richterin, Staatsanwältin und Verteidigerin waren sich einig, dass zur Angeklagten ein Antrag gemäß Paragraf 35 Betäubungsmittelgesetz gestellt werden müssen. Jetzt müsse aber erst die eingelegte Berufung verhandelt werden. Und damit begann die Verhandlung.

Die Vorsitzende verlas kurz einen Auszug aus dem erstinstanzlichen Verfahren des Schöffengerichts Erfurt. Die 1989 in Erfurt geborene Dolvina A. wurde vom Amtsgericht Erfurt wegen räuberischen Diebstahl, Körperverletzung und Unterschlagung von geringwertiger Sachen zu insgesamt zwei Gesamtstrafen verurteilt wurden, einmal zu einem Jahr und sechs Monaten, einmal zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Daraufhin verlas die Vorsitzende das Verwerfungsurteil. Nach knapp einer Stunde war die Verhandlung beendet. Zurück blieb die Gewissheit, dass sich alle Akteure verantwortungsvoll und gewissenhaft um das Wohl einer jungen Frau gekümmert haben. Dass die Drogensucht eine anerkannte Krankheit ist, die auch zu Kriminalität führen kann, dass aber das Strafrecht in diesem Fall nicht die geeignete Reaktion war, das war überdeutlich. Sowohl die Strafjustiz als auch die Gesellschaft haben Möglichkeiten, in solchen Fällen helfend und beratend zur Seite zu stehen. Annehmen und gebotene Chancen nutzen, das müssen die Betroffenen jedoch selbst.

Die 11-Uhr-Verhandlung

Pünktlich eröffnete die Vorsitzende Richterin ihren zweiten Termin an diesem Tag. Erschienen war der Angeklagte Gilbert Günter M., vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Pein aus Arnstadt. Der auf der Verhandlungsliste des Oberlandesgerichts angekündigte Tatvorwurf „Hehlerei“ war vermutlich ein redaktioneller Fehler. Der 42jährige Angeklagte war am 4. Februar 2019 vom Amtsgericht Arnstadt wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen a 13 Euro verurteilt wurden. Er war am 6. Oktober 2017 in Arnstadt von der Polizei kontrolliert worden, bei ihm fanden die Beamten zwei Clip-Tütchen mit Betäubungsmitteln. Am 13. August 2018 fand beim Angeklagten eine Durchsuchung seiner Wohnung statt. Dabei wurde ein Butterfly-Messer sichergestellt – nach Waffengesetz eine verbotene Waffe.

Der Angeklagte machte von seinem Recht Gebrauch, auszusagen. Mit dem Anwalt stimmte er sich nicht ab, der saß daneben und hörte zu, hin und wieder ergänzte er seinen Mandanten, wenn der ihn zu Wort kommen ließ. Gilbert M. sprach sehr undeutlich, aber schnell, er war schwer zu verstehen. Dann ereiferte er sich regelmäßig, sodass er ein insgesamt eher schlechtes Bild abgab. Seine Frisur, ein abgewandelter Irokese, der schmale Streifen Haare künstlich gelockte und grün-blond gefärbt, im Nacken ein kurzer dünner Zopf, ein paar Kinnbarthaare als Ziegenbart gekräuselt, harmonierten mit der Art seiner Aussagen. Dazu trug er viel Metall am Körper, Ringe, Armreife, Ketten. Besonders gepflegt wirkte er nicht…

Jedoch zurück zum eigentlichen Geschehen. Frau Hohnstein-Engers fragt nach den Betäubungsmitteln, welche bei ihm gefunden wurden. Der Angeklagte: „Das war ein schlechter Tag für mich. Ich konnte mein Kind nicht sehen.“ Sein Verteidiger ergänzt: „Mein Mandant befindet sich in einen Sorgerechts- und Unterhaltsstreit. Das ist alles sehr unerfreulich.“ Der Angeklagte spricht dazwischen: „Ja, das geht von Drohungen bis zum Mordversuch, aber drum kümmert sich ja Keiner.“ Die Richterin fragt nach: „Das die Tüten aber bei Ihnen gefunden wurden, ist richtig?“ Der Angeklagte: „Bei Einer bin ich der Meinung, dass es Bittersalzkristalle waren.“ Die Richterin: „Was wollten Sie damit machen?“ Er: „Naja, ich weiß es nicht so genau.“ Wieder die Vorsitzende mit Geduld: „Von wem haben Sie es bekommen?“ Der Angeklagte: „Leute, kenne ich nicht, im Stadtpark.“

Die Vorsitzende Richterin hält ihm vor, dass ein Wiege- und Testbericht der Polizei Gotha vorliegt, es handelte sich um 0,28 Gramm Metamphetamin und 0,10 Gramm Amphetamin. Der Angeklagte hat eine andere Auffassung: „Die haben alles zusammengekippt und dann gewogen, da hab ich schon den Kopf geschüttelt.“  Die Richterin hält ihm nochmals vor, dass ein Vortest stattgefunden hat, er beharrte weiter auf seiner Version: „Die haben es gewogen, nicht getestet.“ Er meinte mit „Die“ die Polizeibeamten, welche ihn kontrollierten.

Nun zum Butterfly-Messer: Der Angeklagte behauptet, dieses Messer sei Teil eines Kunstwerkes, es steckte in der Wand in seiner Wohnung, war Mittelpunkt einer Collage, welche ein Spinnennetz darstellte. „Meine ganze Wohnung ist ein Kunstwerk.“ Naja.

Das Bundeszentralregister weist sieben Eintragungen zum Angeklagten auf, der Verteidiger: „Die sind alle im Zusammenhang mit dem Umgangs- und Sorgerechtsstreit entstanden.“ Der Angeklagte ereiferte sich erneut: „Was ist mit der Unschuldsvermutung?“ Eine andere Frage war drängender: Was ist mit dem Angeklagten? Ganz koscher waren seine Äußerungen bisher nicht. Die Beweisaufnahme wurde fortgesetzt mit der Vernehmung zweier Zeugen, beide Polizeibeamte. Beide sollten etwas zur Auffindesituation des Messers sagen. Beide waren zwar bei der Durchsuchung anwesend, konnte aber zum konkreten Findeort nichts aussagen.

Der Angeklagte blieb bei seiner Kunstwerk-Version. Die Vorsitzende wollte jetzt das Messer sehen, da der Angeklagte versuchte, den Charakter als Waffe herunterzuspielen. Auch behauptete er, dass an einer schwarzen Verfärbung des Messers noch gut zu sehen sein, dass es Teil der Collage war. Die Gerichtsprotokollantin wurde entsandt, das Messer aus den Asservaten zu holen, was ungewöhnlich schnell gelang. Das Butterfly-Messer wurde in Augenschein genommen. Es wies keine sichtbaren Veränderungen auf. Zwischendurch beschuldigte der Angeklagte die Polizei sehr unsachlich, bei der Durchsuchung nicht ordnungsgemäß gehandelt zu haben. So sagte er, dass die federführende Kriminalbeamtin am Durchsuchungstag nach Öffnen der Wohnungstür zu ihm gesagt haben soll „Jetzt bringen wir Dich ins Gefängnis.“

Diese Beamtin wäre sicherlich auch die Richtige gewesen, als es um den Auffindeort des Messers ging. Sie war aber nicht geladen.

Der Richterin reichte es jetzt offensichtlich: „Können wir das Kunstwerk mal sehen, gibt es Fotos in der Akte?“ Die gab es nicht. Es drängte sich der Eindruck auf, dass die polizeilichen Ermittlungen nicht besonders sorgfältig waren. Aber der Angeklagte meldete sich: „Klar hab ich Fotos, auf dem Handy!“ Die Beteiligten warteten, bis er nach einer halben Ewigkeit die Bilder gefunden hatten. Sie zeigten wohl das „Kunstwerk“, jedoch ohne Messer, dass Foto war nach der Durchsuchung aufgenommen worden. Das fand das Gericht nicht lustig.

Die Richterin empfahl der Staatsanwältin, zu beantragen, das Waffendelikt vorläufig einzustellen, da die Strafe dafür im Hinblick auf das BtM-Delikt nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. So geschah es.

Die Vorsitzende Richterin verlas detailliert den aktuellen Auszug des Bundes-zentralregisters. Die sieben Eintragungen waren unter anderem das Fahren ohne Führerschein, das Mitführen von verbotenen Gegenständen nach Waffengesetz (ein Mal ein Butterfly-Messer, ein Mal ein Schlagring) sowie Verstöße nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

Zu den persönlichen Verhältnissen vernommen, fragte Frau Hornstein-Engers: „Haben Sie einen Beruf gelernt?“ Der Angeklagte: „Sogar mehrere, Metallbauer, Schmelzschweißer, Berufskraftfahrer, Fachkraft für Schutz und Sicherheit.“ Weiter befragt, ergab sich, dass er seit fünf Jahren nicht berufstätig war, angeblich, weil ihm die Auseinandersetzungen im Sorgerechtsstreit so sehr zusetzen, wie sein Verteidiger ernsthaft vortrug. Neben Morddrohungen soll er von einem Kampfhund in den Kopf gebissen worden sein, auch versuchte man, ihn mit einem Auto zu überfahren. Er ist ALG-II-Geld-Empfänger, erhält monatlich 230 Euro, die Miete wird ihm bezahlt. Er hat 30.000 Euro Schulden bei der Krankenkasse, die aus einer Zeit resultierten, in denen er selbstständig war.

Das Plädoyer von Rechtsanwalt Pein war kurz, da nur noch ein Anklagepunkt übrig war, beantragte er, das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, denn als Beweismittel gibt es nur ein Wiegeprotokoll.

Frau Staatsanwältin Herb war ausführlicher und genauer. Sie machte deutlich, dass eine Test- und Wiegebericht der Polizei vorlag, ein Vortest ergab, dass es sich um Metamphetamin handelte. Rhetorisch fragte sie: „Warum hat der Angeklagte die beiden Tüten in den Gummihandschuh und im Hosenbund versteckt?“ Sie gab die Antwort selbst: „Weil er wusste, dass es verbotene Substanzen waren!“ Sie beantragte eine Verurteilung zu 40 Tagessätzen a 13 Euro wegen Verstoß Paragraf 29 Betäubungsmittelgesetz.

Nach zwanzig Minuten Pause kommt das Gericht wieder zurück in den Verhandlungssaal. Alle sind da, nur der Angeklagte fehlte. Die Vorsitzende fragte seinen Verteidiger. „Wo ist Ihr Mandant?“ Peinliche Antwort: „Er wollte eine Bratwurst essen.“ Nach fünf Minuten trollte sich der Angeklagte auf den für ihn vorgesehenen Platz. Das Urteil überraschte nicht: 40 Tagessätze a 12 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte 0,39 Gramm Betäubungsmittel – das entspricht vier Konsumeinheiten – bei sich gehabt hatte. Sie schloss die Verhandlung mit dem Satz: „Wir müssen hier nicht alles glauben.“

Der dritte Verhandlungstermin blieb unbeobachtet, der Stoff für eine Gerichtsreportage war ausreichend.

(21.05.2019 – 09:00 Uhr und 11:00 Uhr, 4. Strafkammer am Landgericht Erfurt, Sitzungssaal E.43)

A.S.