Am 30. Januar 2020 hatte die 5. Strafkammer des Landgerichts Erfurt unter Vorsitz des Richters Dirk Steinmaier nach der Mittagspause die nächste Berufungsverhandlung. Am Vormittag fand ja die Verhandlung gegen die 22jährige Elisabeth H. statt, über die ich letzte Woche berichtete. Zu Verhandlungsbeginn ahnte ich noch nicht, dass die beiden Fälle vieles gemeinsam hatten und doch so unterschiedlich waren.
Der 35jährige Marcel C. (Name geändert) war für die Strafjustiz ebenfalls kein unbeschriebenes Blatt – aber eben doch anders. Das Amtsgericht Erfurt hatte den Angeklagten am 17. Oktober 2019 wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Einbeziehung eines früheren Strafbefehls zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Oberstaatsanwalt Dr. Joachim Becker vertrat als staatsanwaltlicher Sitzungsdienst wie am Vormittag die Anklage. Der Angeklagte wurde von Rechtsanwalt Thomas Ulrich aus Erfurt vertreten.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, als Zuschauer beim Fußballspiel FC Rot-Weiß Erfurt gegen Lok Leipzig am 9. März 2019 kurz nach dem Tor zum 1:2 den sogenannten Hitler-Gruß gezeigt zu haben. Dies war für die Gäste, die Ordner und die Polizei sichtbar. Er stand – nach eigenen Angaben aus Sympathiegründen – im Gästeblock. Die dahinter stehenden Personen hatten ihn aufgefordert, das zu unterlassen. Offensichtlich war die Tathandlung auf Videos zu sehen, welche in der Erstinstanz eine Rolle spielte. Richter Steinmaier beschrieb diese Aufforderung als eine „unterlassende Geste“. In der Erstinstanz muss der Angeklagte wohl versucht haben, sich herauszureden, indem er behauptete, mit seinem Arm die Flugbahn des Balles vor dem Tor in der Luft nachgezeichnet zu haben. Das verleitete den Vorsitzenden Richter zu dem schönen Satz: „Keinem Tor ging eine unmittelbare Flanke voraus.“ Es wären auch anderen Erwiderungen denkbar, vielleicht sogar zwingend gewesen. Vermutlich hatte das Gericht schon viel rechtfertigenden Blödsinn gehört, denn Richter Steinmaier berichtete unverdrossen weiter: Der Angeklagte stand zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss, aber ohne Ausfallerscheinungen gehabt zu haben. In den letzten fünf Monaten hatte er die vierte Verurteilung unter laufender Bewährung erhalten! Mit einer erheblichen Anzahl von Verurteilungen und hinreichend Hafterfahrung rundete sich langsam das Bild ab. Nun wurde über das erstinstanzliche Urteil einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe – ohne Bewährung – verhandelt.
Marcel C. meldete sich eifrig zu Wort, wollte sich äußern: „Ich möchte mich für meine Tat entschuldigen. Ich habe mit Rechts oder so nichts zu tun. Ich habe mir wegen Alkohol Hilfe geholt, habe eine Suchtberatung aufgesucht. Ich kümmere mich nicht mehr um Fußball. Ich bin jetzt extra aufs Land gezogen.“
Auf Nachfrage des Gerichts räumte der Angeklagte ein, dass er – entgegen des erstinstanzlichen Verfahrens – den sogenannten Hitlergruß gezeigt hatte.
Leider ging das Gericht auf dieses „Geständnis“ nicht weiter ein. Hier wäre schon interessant gewesen, warum er bei einem Fußballspiel den „Hitlergruß“ zeigt, ohne mit Rechts irgendetwas zu tun zu haben. Der Straftatbestand heißt nicht umsonst „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“, die geschützten Rechtsgüter sind der politische Frieden, die freiheitliche demokratische Grundordnung, der Gedanke der Völkerverständigung und das Ansehen Deutschlands im Ausland. Ein Nachfragen und Nachhaken wären nicht nur wünschenswert, sondern zwingend gewesen. Obwohl der ständigen Rechtsprechung zufolge das Verwenden in diesem Sinne unabhängig von der Absicht oder Gesinnung des Täters strafrechtlich relevant ist, kommt es bei der Würdigung des Sachverhaltes schon darauf an, was der Angeklagte damit bezwecken wollte und warum er es tat. Bei Berufungsverhandlungen muss die Sache vollständig neu verhandelt werden. Die gesamte Beweisaufnahme ist gänzlich von neuem vorzunehmen, sofern die Berufung nicht auf Rechtsfolgen beschränkt wird.
Rechtsanwalt Ulrich tat dies und gab zu Protokoll, dass sich die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt.
Das entbindet das Gericht nicht, die Beweggründe und Motive des Angeklagten zu erforschen. Ganz im Gegenteil: Es ist gerade für die Strafzumessung gemäß Paragraf 46 Strafgesetzbuch zwingend, die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und die Gesinnung, die aus der Tat spricht, festzustellen und mit anderen Umständen gegeneinander abzuwägen. Dieser Mangel in der Verhandlung war deutlich, es gab nicht eine einzige Frage des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zu diesem Thema. Wie dies das Amtsgericht Erfurt in der ersten Instanz sah, ist in der Berufungsverhandlung nicht zur Sprache gekommen. Das Urteil wurde nicht verlesen, auch nicht auszugsweise.
Die Berufungskammer begnügte sich offensichtlich mit der Zusicherung, „nichts mit Rechts zu tun zu haben“. Apropos Zusicherung – wir erinnern uns: Bei der Verhandlung gegen Elisabeth H. hat eine bloße Zusicherung nicht ausgereicht, noch am Vormittag war der gleiche Vorsitzende stringent! So blieb die Frage, warum der Angeklagte während eines Fußballspiels den sogenannten „Hitlergruß“ zeigte, nicht gestellt und auch nicht beantwortet.
Der Vorsitzende Richter rief derweil einen Polizeibeamten herein, er war als Zeuge geladen und hatte das Video ausgewertet, welches die Tat dokumentiert. Er wurde nach dem Geständnis nicht gebraucht und entlassen.
Der Vorsitzende berichtet weiter über das erstinstanzliche Verfahren: Der Angeklagte hatte noch nie eine Fahrerlaubnis und war nach einem Sommerfest mit dem Fahrrad unter Alkohol stehend erwischt worden. Er fragt den Angeklagten, ob er eine Sperre bei der Führerscheinstelle hat, die es ihm nicht ermöglicht, einen Führerschein zu machen. Die Antworten kamen zögerlich, waren schwer zu verstehen, kamen etwas Durcheinander und als Beobachter wurde es undurchsichtig. Der Angeklagte sagte aus, er sei als selbstständiger Abrissunternehmer tätig und wolle weiter expandieren. Oberstaatsanwalt Dr. Becker fragte nach, ob und wann er zur MPU müsse. Weiter fragte er nach dem Kontakt zum Bewährungshelfer. Der Angeklagte: „Gut, seit einen halben Jahr nicht mehr.“ Dr. Becker: „Haben sie Bewährungsauflagen?“ – „Nein, keine.“ – „Wirklich keine Bewährungsauflagen?“ – „Doch, Meldeauflagen.“
Der Staatsanwalt fragte weiter nach: „Seit wann wollen sie expandieren?“ Der Angeklagte: „November 2019, im September 2019 haben wir geheiratet.“
Was das alles mit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat zu tun haben sollte, blieb im Dunkeln.
Rechtsanwalt Ulrich ergänzte, etwas Ordnung schaffend: „Mein Mandant hat sich nach der letzten Verurteilung in die Arbeit gestürzt. Er hat sich vom Fußball fern gehalten, war bei der Suchtberatung am Steinplatz.“
Als Nächstes wird der Bewährungshelfer gehört, es war der gleiche Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz, wie bei Elisabeth H. am Vormittag. Er machte klare und sachliche Aussagen: Die Bewährungszeit lief seit Mai 2017 und endet im Mai 2022. Er hatte eine weitere Auflage, eine Geldauflage von 1.200 €, welche er an einen Verletzten zahlen musste. Er hatte eine schleppende und unregelmäßige Zahlungsmoral. Zu den Terminen kam er zuverlässig, hat aber während der Bewährungszeit weitere Straftaten begangen. Deshalb wurde die Bewährungszeit verlängert.
Richter Steinmaier verlas den aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister: Es beinhaltete seit dem Jahr 2000 insgesamt zwanzig (!) Einträge kreuz und quer durch das Strafgesetzbuch. Er war mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angefallen, weitere Delikte waren: Beleidigung, mehrere Körperverletzungen, Sachbeschädigung, räuberische Erpressung, Leistungserschleichung, Betrug, Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch und mehrfach Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Vorsitzende wenig aus: Der Angeklagte sei (frisch) verheiratet, hat zwei Kinder im Alter von 6 und 10 Jahren und arbeitet als selbstständiger Abrissunternehmer, Schulden hat er in Höhe von 1.400 €.
Rechtsanwalt Ulrich hielt seinen Schlussvortrag: „Was hat sich geändert? – Er hat sich geändert! Er hat sich geständig eingelassen. Die sechs Monate Freiheitsstrafe halte ich nicht für tat- und schuldangemessen. Drei bis vier Monate halte ich für angemessen. Und diese sind zur Bewährung auszusetzen. Er arbeitet, bezieht keine Sozialleistungen, hat bundesweit Stadionverbot und wenn wir uns das BZR ansehen, waren es immer Stadionstraftaten. Er macht eine Suchtberatung, hat einen neuen Auftraggeber in Aussicht. Er hat geheiratet, hält sich vom Fußball und dem Milieu fern. Insofern sind vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung angemessen. Als Bewährungsauflage empfehle ich ein Alkohol-Screening und eine MPU.“
Räuberische Erpressung, Leistungserschleichung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Betrug als „Stadionstraftaten“ zu bezeichnen, ist dreist! Schon die euphemistische Bezeichnung „Stadionstraftat“ sagt viel über die Motivlage des Verteidigers aus: Er wollte die vielen rechtkräftigen Verurteilungen marginalisieren.
Das Plädoyer des Staatsanwalts war wiederum sehr kurz: „Vier Monate Freiheitsstrafe – das ist richtig. Bewährung – das ist wirklich die schwierige Frage. Auch viele Tropfen bringen das Fass zum Überlaufen. Ich beantrage vier Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung.“
Der Vorsitzende Richter verkündete das Urteil: Vier Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Er wird einem Bewährungshelfer unterstellt. Als Bewährungsauflage muss Marcel C. eine Suchtberatung aufsuchen, für die Dauer von einem Jahr alle zwei Monate das Ergebnis eines Alkohol- und Drogenscreenings vorlegen sowie innerhalb eines Jahres den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) zur Vorlage an die Führerscheinstelle vorweisen. Erst in der Urteilsbegründung ist der Richter auf das angeklagte Delikt eingegangen: „Das ist keine Lappalie.“ – Wohl war, das war keine Lappalie. Die Berufungsinstanz hat es aber als Lappalie behandelt. Sie hat das ausgewogene Urteil des Amtsgerichts Erfurt aufgehoben und einem notorischen Bewährungsversager wiederum eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei den Auflagen spielte die Tat selbst, das zeigen des „Hitlergrußes“ – keine Rolle. Prinzipiell stellt sich hier die Frage, welche Bewährungsauflagen sich bei rechtsaffinen Straftäterinnen und Straftätern bewährten, und welche sich als wirkungslos erwiesen haben. Nach eigenen Recherchen gibt es zu diesbezüglichen Auflagen und Weisungen erhebliche Defizite. Projekte, die sich mit Jugendlichen und Heranwachsenden beschäftigen, und wo eine intensive Auseinandersetzung mit rechtsextremistischen Gedankengut stattfindet, hat es zwar immer wieder gegeben, so an Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, aber für Erwachsene ist nichts Einschlägiges bekannt.
Neun Monate nach diesem Urteil konnte ich ein Gespräch mit seinen Bewährungshelfer führen. Marcel C. ist recht zuverlässig, nimmt die Gesprächstermine war und erfüllt die Bewährungsauflagen. Er hat der Bewährungshilfe bereits drei Zertifikate bezüglich des Drogen- und Alkoholkonsums vorgelegt – daraus ergeben sich keine Rückschlüsse auf Alkohol- und Drogenkonsum. Da er vor 15 Jahren letztmalig illegale Drogen konsumierte, hatte er beantragt, zukünftig nur noch die Haaranalyse zum Beleg der Alkoholabstinenz durchführen zu lassen. Das wurde ihm nach Vorlage des ersten negativen Tests in Aussicht gestellt. Der sehr erfahrene Bewährungshelfer hat sich auch mit ihm über das erstinstanzliche Urteil unterhalten, welches wohl sehr deutlich in der Begründung ausgefallen war, warum eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Frage kommen würde. Marcel C. weiß sehr wohl, dass er eine letztmalige Chance bekommen hat, um eine erneute Freiheitsstrafe herum zu kommen. Bisher scheint er entschlossen, diese Chance zu nutzen.
Nachträglich war auch ein Gespräch mit dem Bewährungshelfer von Elisabeth H. möglich, er war zuvor auch für Marcel. C. zuständig, hatte Kenntnis von beiden Fällen und war auch zu beiden Berufungsverhandlungen anwesend. Elisabeth H. steht jetzt nicht mehr unter Bewährung, daher konnte er über ihren weiteren Werdegang keine Angaben machen. Nach dem Urteil der 5. Strafkammer hatte er einen Bewährungsbericht für das Amtsgericht Erfurt gefertigt und vorgeschlagen, dass die vorherige Freiheitsstrafe, welche zur Bewährung ausgesetzt war, nicht sofort zu vollstrecken. Der Vorschlag, mit der Vollstreckung abzuwarten, wie sie sich in der Haft entwickelt und dann neu zu entscheiden, ist nicht aufgegriffen worden. Sie müsste also zwischenzeitlich fünf Monate abgesessen haben. Bei der üblichen Zwei-Drittel-Regelung verblieben immer noch drei Monate und zwei Wochen wirklich zu verbüßende Strafe.
Übrigens: Richter Steinmaier beschloss die Verhandlung mit den Worten: „Man kann es gerade noch mal vertreten.“ Ansonsten war die Urteilsbegründung sehr kurz. Hauptsächlicher Grund war nach Auffassung des Gerichts das Geständnis. Warum das Gericht so signifikant vom erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Erfurt abwich, blieb ohne jede Erklärung. Das Gericht hat ja nicht nur einen viermaligen Bewährungsversager erneut zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, es hat die zu erwartende Freiheitsstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um zwei Monate reduziert – ebenfalls ohne jede Begründung!
Während Gericht und Staatsanwaltschaft bei Elisabeth H. davon ausgingen, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag nicht zu ihren Gunsten anzurechnen sei und sie nur ein schon bestehendes Schwarzarbeitsverhältnis legalisieren wolle, hatte man bei Marcel C. viel Phantasie: Offensichtlich konnte sich das Gericht vorstellen, wie ein auf dem Lande lebender 35jähriger Mann als selbstständiger Abrissunternehmer seinen Lebensunterhalt verdiene, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein. Auch das Bestreben nach Expansion dieses Unternehmens und die Aussicht auf einen großen Auftrag glaubt das Gericht ohne auch nur ein einziges glaubwürdiges Indiz. Dass es sich um einen mehrfachen Bewährungsversager handelte, der mit einer nicht geringen kriminellen Energie weitere Straftaten beging, blieb unberücksichtigt. Auch der Strafrahmen des Paragraph 86 a Strafgesetzbuch blieb unerwähnt: Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen bei Leistungserschleichung gemäß Paragraf 265 a, aufgrund dessen Elisabeth H. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde, sieht da anderes aus, es ist ein Bagatelldelikt, welches mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Während bei der Beförderungserschleichung kriminalpolitische Aktivitäten zur Entkriminalisierung auf Länderebene und im Bundesrat diskutiert werden, kann beim Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen keine Rede davon sein. Und natürlich war die Vertretung durch einen Verteidiger in diesem Fall überaus nützlich.
Falls man sagt, die beiden geschilderten Fälle kann man nicht vergleichen, die Lebens-situationen, das Alter, die Delikte – so Vieles ist unterschiedlich – Ja, ich gebe zu, der Vergleich ist nicht so einfach. Einen einfachen Vergleich habe ich auch nicht bezweckt. Ich wollte zwei Fälle gegenüberstellen, die von der gleichen Kammer am gleichen Tag verhandelt wurden. Der gleiche Staatsanwalt vertrat die Anklage, es waren Urteile des Amtsgerichts Erfurt betroffen. Und es ging um die Frage, welche Konsequenzen es für unter Bewährung stehende Personen hat, innerhalb der Bewährungszeit erneut Straftaten zu begehen. Ja, die beiden Fälle hatten Vieles gemeinsam. Und doch waren sie so unterschiedlich. Eines kann man aber erfreulich resümieren: Neun Monate nach dem Urteil sind zu beiden Verurteilten keine neuen Straftaten bekannt.
Veröffentlicht am 13. November 2020.
(30.01.2020 – 14:30 Uhr, Landgericht Erfurt, 5. Strafkammer, Saal E 43)
A.S.